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Zuwendung durch Vorweggenommene Erbfolge

Häufig kommt es vor, dass Eltern zu Lebzeiten einem von mehreren Kindern Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich machen, wobei oft Regelungen dazu fehlen, wie diese Zuwendung berücksichtigt werden soll, wenn das begünstigtes Kind später nicht erbt, sondern nur den Pflichtteil (rechnerisch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) erhält.

Für gesetzliche Erben ist bestimmt, dass das Zugewendete „auszugleichen“ ist, § 2050 BGB, d. h. die Zuwendung wird vom Erbteil des Kindes in voller Höhe abgezogen. Für Pflichtteilsberechtigte sieht das bürgerliche Gesetzbuch in § 2315 BGB die „Anrechnung“ vor, d. h. das Zugewendete ist in voller Höhe vom Pflichtteil abzuziehen. Die Anrechnung auf den Pflichtteil ist deutlich ungünstiger, da bei der Ausgleichung sich der Pflichtteil nur um die Hälfte des ausgeglichenen Betrages verringert, bei der Anrechnung jedoch in voller Höhe. Der BGH hat jetzt im Urteil vom 27.01.2010, Aktenzeichen IV ZR 91/09 entschieden, dass ohne klare Regelung die rechnerische Behandlung einer Zuwendung im Erbfall nur durch Auslegung des zugrunde liegenden Übertragungsvertrages zu klären ist. Ohne besondere Regelung, wonach die Zuwendung auch auf einen Pflichtteil angerechnet werden soll, ist grundsätzlich nur von einer Ausgleichung auszugehen. Die Beweislast für eine Anrechnungsbestimmung liegt beim Erben.

Rechtstipp: Bei einer „vorweggenommenen Erbfolge“ sollte der Erblasser immer genau überlegen, ob das Voraus aufs Erbe später ausgeglichen, angerechnet oder gar ausgeglichen und angerechnet oder gar nicht berücksichtigt werden soll und seinen Willen im entsprechenden Vertrag auch ausdrücklich aufnehmen lassen.

von Frau RA´in Sylvia Kahle,
Fachanwältin für Familienrecht,
Fachanwältin für Sozialrecht

veröffentlicht am 23.06.2010 in Brühl

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