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Kündigung und Aufhebungsvertrag
Als Folge der Wirtschaftskrise müssen derzeit viele Arbeitnehmer befürchten, dass ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Zur Vermeidung der Risiken von Kündigungsschutzprozessen bieten Arbeitgeber häufig Aufhebungsverträge an, die eine Abfindung vorsehen, um den Arbeitnehmer zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages zu veranlassen. Hier ist Vorsicht geboten:
Durch eine Kündigung wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber einseitig beendet. Arbeitnehmer, die nicht in Kleinbetrieben arbeiten und länger als sechs Monate beschäftigt sind, können innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht auf Weiterbeschäftigung klagen. In der Regel enden solche Verfahren mit einer Abfindung für den Arbeitnehmer. Die Bundesagentur für Arbeit akzeptiert diese Vergleiche, wenn die Kündigung betriebsbedingt erfolgte und die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Die Abfindung wird dann nicht angerechnet und der Arbeitnehmer erhält problemlos Arbeitslosengeld vom ersten Tag nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses.
Durch den Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beendet, eben durch Vertrag und nicht durch Kündigung. Die Abfindung, die im Vertrag vereinbart wurde, kann vom Arbeitnehmer dann zwar beansprucht werden. Wenn der Arbeitnehmer aber im Anschluss an sein Ausscheiden aus dem Betrieb kein neues Arbeitsverhältnis findet, also auf Arbeitslosengeld angewiesen ist, muss er mit Problemen rechnen: In der Regel wird die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitnehmer nämlich mit einer Sperrfrist von zwölf Wochen bestrafen, weil der Arbeitnehmer ja an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. Nur ausnahmsweise entfällt diese Sperrfrist, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer sich auf einen sogenannten wichtigen Grund berufen kann. Ein solcher ist z.B. gegeben, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann und die Ärzte ihm empfehlen, deshalb sein Arbeitsverhältnis zu beenden. |
| | veröffentlicht am 04.11.2009 | |
| | von Herrn RA Herbert Poetes, Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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