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Fehler bei der Befristung von Arbeitsverträgen
| | Arbeitgeber nutzen immer häufiger die Möglichkeit, neue Mitarbeiter zunächst nur befristet einzustellen und zwar ohne sogenannten Sachgrund. Das ist nach dem Gesetz möglich bis zur Dauer von zwei Jahren (bei Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu fünf Jahren). Innerhalb dieser zwei Jahre kann die Befristung maximal dreimal verlängert werden. Für Arbeitgeber ist dies sehr vorteilhaft, weil sie so die Möglichkeit haben, das Arbeitsverhältnis bei Nichtbewährung des Arbeitnehmers einfach auslaufen zu lassen, ohne kündigen zu müssen mit den typischen Risiken für Arbeitgeber (Kündigungsschutzklage, Weiterbeschäftigung, Abfindung etc.). Immer wieder werden aber bei Vereinbarung der Befristung oder der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages Fehler gemacht mit überraschenden Konsequenzen: Abgesehen davon, dass Befristungen schriftlich fixiert werden müssen, dürfen bei einer Verlängerung des Arbeitsvertrages keine inhaltlichen Änderungen vereinbart werden; dann wird nämlich ein neues Arbeitsverhältnis begründet und nicht das alte verlängert. Zum anderen darf die Befristung nicht erst schriftlich vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis schon zuvor begonnen hat. Dann ist nämlich zunächst ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (mündlich) zustande gekommen. In beiden Fällen ist die Befristung unwirksam, da nach dem Gesetz eine Befristung ohne Sachgrund nur vereinbart werden kann, wenn zuvor kein anderes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Arbeitnehmer ist dann entgegen dem Wortlaut des befristeten Arbeitsvertrages tatsächlich unbefristet beschäftigt, was er im Streitfall durch Klage beim Arbeitsgericht feststellen lassen kann. |
| | veröffentlicht am 09.09.2009 | |
| von Herrn RA Herbert Poetes
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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