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Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
| | In der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte haben in jedem Jahr für längstens 10 Arbeitstage - für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage - Anspruch auf Krankengeld, wenn sie ihr erkranktes und versichertes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen und deshalb der Arbeit fern bleiben (§ 45 SGB V). Bei mehreren Kindern besteht ein Anspruch auf 25 bzw. 50 Tage. Gleichzeitig haben die Versicherten gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Alleinerziehend sind Versicherte, die faktisch alleinstehend sind, zusammen mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und denen für ihr Kind jedenfalls alleine oder gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Dies gilt für alle Kinder bis 12 Jahren oder behinderte oder auf Hilfe angewiesene oder schwer kranke Kinder. Zu beachten ist, dass der Anspruch nur für einen Elternteil besteht. Die Höhe des Krankengeldes wird nach dem sogenannten Regelentgelt berechnet, wie dies auch bei kranken Arbeitnehmern selbst geschieht. Der Höhe nach sind dies 70 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgeltes (vgl. § 47 SGB V). |
| | veröffentlicht am 05.08.2009 | |
| von Frau RA´in Sylvia Kahle
Fachanwältin für Sozialrecht | |
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