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Hartz IV-Vermögensfreibetrag

Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen, fragen oft, wie hoch ihr Vermögen sein darf, wenn das Arbeitslosengeld I nach (meist) 12 Monaten beendet ist und sie Arbeitslosengeld II beantragen müssen:

In § 12 SGB II ist geregelt, dass man ein Vermögen behalten darf, das einen Betrag von 150,00 € je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfsbedürftigen nicht übersteigt (Beispiel: bei einem 50-jährigen Berechtigten ein Freibetrag von 50 x 150,00 € = 7.500,00 €). Ist der Arbeitslose verheiratet, z. B. mit einer 45 Jahre alten Frau, erhöht sich der Freibetrag um 45 x 150,00 € = 6.750,00 € auf 14.250,00 €.

Die Freibeträge kommen den Partnern wechselseitig zu Gute, jedoch nicht über den gemeinsamen Höchstbetrag hinaus. Der Höchstbetrag ist in § 12 Abs. 2 SGB II bestimmt. Für vor dem 01.01.1958 Geborene beträgt er 9.750,00 €, für nach dem 31.12.1957 Geborene 9.900,00 € und für nach dem 31.12.1963 Geborene 10.050,00 €.

Der Höchstfreibetrag ist also im Beispielsfall nicht überschritten. Wichtig zu wissen: Auch wenn nur ein Partner über Vermögen verfügt, ist bei ihm auch der für den Partner ermittelte Freibetrag in Abzug zu bringen.

Vollständig anders ist es aber beim Grundfreibetrag für Kinder, der derzeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II 3.100,00 € beträgt. Dieser Freibetrag ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 13.05.2009, Aktenzeichen B 4 AS 58/08 R, nur dann zu berücksichtigen, wenn das hilfsbedürftige minderjährige Kind selbst Sparvermögen/Ausbildungsversicherungen in dieser Höhe hat. Es ist also nicht bei den Eltern ein zusätzlicher Vermögensfreibetrag in Höhe von 3.100,00 € für das Kind zu berücksichtigen, wenn die Eltern höheres Vermögen haben.

Rechtstipp: Es ist immer darauf zu achten, dass Vermögen des Kindes auch ausdrücklich als solches gekennzeichnet ist, d. h. ein Sparbuch den Namen des Kindes trägt oder Versicherungsnehmer einer Versicherung das Kind ist.

veröffentlicht am 24.06.2009 in Brühl

von Frau RA'in Sylvia Kahle
Fachanwältin für Sozialrecht

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