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Wirtschaftskrise: Kündigung, was tun?

Wegen der Wirtschaftskrise brechen vielen Unternehmen die Aufträge weg. Manche Arbeitgeber versuchen, sich durch Kurzarbeit über die Krise zu retten. Andere wollen sofort Personal abbauen und sprechen Kündigungen aus.

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt wird, deshalb einige Hinweise:

- Ab Zustellung der Kündigung (nicht ab der Kündigungsfrist!) ist eine Klagefrist von drei Wochen zwingend zu beachten; danach wird die Kündigung grundsätzlich unangreifbar.
- Kündigungsschutz besteht, wenn im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (bei Altarbeitsverhältnissen unter bestimmten Voraussetzungen nur mehr als fünf) und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
- Auch sogenannte betriebsbedingte Kündigungen wegen Auftragsmangel sind häufig unwirksam, weil vom Arbeitgeber entweder formale Fehler gemacht wurden (z. B. der Betriebsrat wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört) oder weil die sogenannte Sozialauswahl fehlerhaft war.
- Fristlose Kündigungen wegen finanzieller Probleme des Arbeitgebers sind immer unwirksam.
- Zwar gibt es (von Sonderfällen abgesehen) keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Gleichwohl sind Arbeitgeber meist im Kündigungsschutzverfahren bereit, eine Abfindung zu zahlen, um das große wirtschaftliche Risiko zu vermeiden, viele Gehälter nachzahlen zu müssen und den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen zu müssen, wenn die Arbeitsgerichte manchmal erst nach Jahren die Kündigung als unwirksam feststellen.

Arbeitnehmer sollten deshalb sofort, wenn ihnen eine Kündigung zugestellt wird, fachkundigen Rechtsrat einholen, um die Chancen einer erfolgversprechenden Kündigungsschutzklage überprüfen zu lassen.

veröffentlicht am 03.06.2009 in Brühl

von Herrn RA Herbert Poetes
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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