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Urlaub von pflegenden Angehörigen
| Inzwischen werden in vielen Familien alte pflegebedürftige Verwandte von ihren Angehörigen gepflegt. Bei häuslicher Pflege erhalten die Verwandten selbst Pflegegeld, je nach Pflegestufe in unterschiedlicher Höhe.
Gerade in der bevorstehenden Urlaubszeit stellt sich die Frage, wer die Angehörigen versorgt, wenn die Pflegeperson selbst, die in der Regel ja durch die Pflege auch psychisch und physisch sehr gefordert ist, Urlaub machen möchte. In § 39 SGB XII ist geregelt, dass die Pflegekasse im Jahr bei Verhinderung der pflegenden Person wegen Urlaubs (aber auch aus Krankheit oder sonstigen Gründen) für längstens 4 Wochen je Kalenderjahr die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege übernimmt, im jeweiligen Kalenderjahr bis zu 1.432,00 €. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson zuvor mindestens 12 Monate den Angehörigen in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Als Ersatzpflegekraft kommt jede geeignete und bereite Person in Betracht, ggf. auch ein professioneller Pflegedienst, aber auch andere ehrenamtliche Pflegepersonen. Auf Antrag bei der entsprechenden Pflegekasse werden die Kosten übernommen; ist ein professioneller Pflegedienst beauftragt, rechnet dieser im Rahmen seiner Beauftragung unmittelbar mit der Pflegekasse ab.
Auf diese Weise sind pflegende Angehörige zumindest für 4 Wochen jährlich entlastet und können unbeschwert in Urlaub fahren. |
| | veröffentlicht am 27.05.2009 in Brühl | |
| von Frau RA'in Sylvia Kahle
Fachanwältin für Familienrecht
Fachänwältin für Sozialrecht | |
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