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Pflegegeld

Nach dem Sozialgesetzbuch XI steht einem pflegebedürftigen Mensch gegen die Pflegekasse - zuständig ist die Pflegekasse der jeweiligen Krankenversicherung - auf Antrag zu.

Pflegebedürftigkeit setzt bei Pflegestufe I voraus, dass Pflegebedürftige im Durchschnitt mindestens 90 Minuten täglich der Pflege bedürfen; hiervon müssen auf die Grundpflege (Ernährung, Mobilität, Hygiene) mehr als 45 Minuten entfallen; die restlichen 45 Minuten entfallen auf die hauswirtschaftliche Versorgung.

Bei Pflegestufe II muss die gesamte Pflegedauer täglich mindestens 3 Stunden betragen, wovon mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen, also eine weitere Stunde auf die hauswirtschaftliche Versorgung.

Die Gewährung von Pflegegeld nach Pflegestufe III setzt voraus, das mindestens fünf Stunden täglich Pflegebedarf besteht, davon müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen, also auf die hauswirtschaftliche Versorgung eine Stunde.

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden und einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nehmen, erhalten folgende Leistungen: Pflegestufe I 420,00 €, Pflegestufe II 980,00 €, Pflegestufe III 1.470,00 €, in Härtefällen 1.980,00 €

Wenn die Pflege durch Familienangehörige/Nachbarn geleistet wird, wird folgendes Pflegegeld gezahlt: Pflegestufe I 115,00 Euro, Pflegestufe II 420,00 €, Pflegestufe III 675,00 € (Stand Juli 2008). Die nächste Erhöhung des Pflegegeldes findet 2010 statt

veröffentlicht am 11.03.2009 in Brühl

von Frau RA'in Sylvia Kahle
Fachanwältin für Sozialrecht

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