Rechtsanwalt Brühl Rechtsanwalt Brühl

Lohnwucher bei Praktikanten

Bereits im Rechtstipp vom 12.03.2008 hatten wir darauf hingewiesen, dass es für Arbeitgeber sehr teuer werden kann, wenn Praktikanten als billige Arbeitskräfte mißbraucht werden. So kommt es nicht selten vor, dass jungen Leuten, insbesondere Hochschulabsolventen, eine Festanstellung in Aussicht gestellt wird, wenn zuvor ein einjähriges oder sogar mehrjähriges sogenanntes Praktikum absolviert wird, wofür eine Minimalvergütung gezahlt wird. Im Hinblick auf die Chance einer Einstellung nach dem abzuleistenden Praktikum arbeiten die sogenannten Praktikanten dann mit festen Arbeitszeiten und weisungsabhängig, genau wie die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.

Wenn derartige Mißbrauchsfälle einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung unterzogen werden, muss der Arbeitgeber die angemessene Vergütung zahlen, also die Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Zudem müssen für die zurückliegende Zeit entsprechende Nachzahlungen geleistet werden sowie die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden und die Lohnsteuer.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss nämlich bei einem Praktikanten der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen. Ein Praktikant ist nur vorübergehend im Betrieb tätig, um sich in Vorbereitung auf einen Beruf die notwendigen Kenntnisse anzueignen. Ist das tatsächlich nicht der Fall, ist der sogenannte Praktikant tatsächlich Arbeitnehmer.

So hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einem sogenannten Praktikanten eine angemessene monatliche Vergütung von 1.750,00 Euro zugesprochen, da die vereinbarte Praktikantenvergütung von 375,00 Euro sittenwidriger Lohnwucher sei. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem anderen Fall einen Arbeitgeber, der einen sogenannten Praktikanten tatsächlich als Trockenbauer beschäftigte, zur Nachzahlung des angemessenen Lohns verurteilt. Die Rechtsprechung schiebt also dem Mißbrauch von Praktikanten immer stärker einen Riegel vor.

veröffentlicht am 18.02.2009 in Brühl

von Herrn RA Herbert Poetes
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zurück
Anwaltskanzlei Brühl
Rechtsanwälte Kahle & Poëtes - Markt 14 - 50321 Brühl - Telefon: 0 22 32 - 1 35 36