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Haben Sie kein Weihnachtsgeld erhalten? - Vielleicht könnten Sie dann noch nachträglich Weihnachtsgeld verlangen
- Ein Anspruch kann sich zunächst ergeben aus dem Arbeitsvertrag, aus einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
- Ein Anspruch entsteht auch dann, wenn über mindestens drei Jahre Weihnachtsgeld gezahlt wurde ohne sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt.
Schließlich kann ein Anspruch auch dadurch erwachsen, dass einigen Arbeitnehmern Weihnachtsgeld gezahlt wurde, anderen aber nicht, wenn diese Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt ist.
- Ist ein Arbeitnehmer im vergangenen Jahr monatelang krank gewesen und hat deshalb kein Weihnachtsgeld erhalten, steht ihm jedenfalls anteiliges Weihnachtsgeld zu. Wird das Weihnachtsgeld nicht als Entgelt gezahlt (sogenanntes 13. Monatsgehalt), sondern als Gratifikation für die bisherige und künftige Betriebstreue, kann der Arbeitnehmer sogar für das volle Jahr Weihnachtsgeld verlangen, auch wenn er krankheitsbedingt im ganzen Jahr nicht arbeiten konnte.
- Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf (anteiliges) Weihnachtsgeld, wenn die Vollbeschäftigten Weihnachtsgeld erhalten haben.
- Besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld, kann der Arbeitgeber diesen Anspruch nicht einfach einseitig ignorieren, etwa mit der Begründung, er sei in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Er müsste ggf. eine Vertragsänderung oder eine Stundung vereinbaren oder - wenn überhaupt - eine sogenannte (fristgerechte) Änderungskündigung aussprechen.
- Arbeitnehmer, die möglicherweise noch einen Anspruch auf nachträgliche Zahlung des Weihnachtsgeldes haben, sollten diesen Anspruch sofort schriftlich geltend machen, um eventuelle Verfallfristen zu wahren, die je nach Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag manchmal sehr kurz sein können (z. B. zwei oder drei Monate ab Fälligkeit). Mündliche Mahnungen reichen hierzu nicht aus. Wird diese Verfallfrist versäumt und ist diese wirksam begründet, ist der Anspruch auf Weihnachtsgeld verloren. |
| | veröffentlicht am 21.01.2009 in Brühl | |
| von Herr RA Herbert Poetes
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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