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Zahlt die Rechtsschutzversicherung Beratungskosten?

Die Rechtsanwaltskosten auch einer Beratung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten übernimmt die Rechtsschutzversicherung; so lesen es Arbeitnehmer in den Hochglanzbroschüren der Versicherer.

Wendet sich dann aber ein Arbeitnehmer an seinen Rechtsanwalt, weil er ein Problem mit seinem Arbeitgeber hat, muss er häufig erfahren, dass die Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme ablehnt, der Arbeitnehmer die angefallenen Beratungskosten also selbst tragen muss.

Voraussetzung für die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung ist nämlich, dass ein sogenannter Versicherungsfall vorliegt. Das ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber gegen die Rechte des Arbeitnehmers verstoßen hat. Wenn etwa der Arbeitgeber nur ankündigt, dass Arbeitsverhältnisse voraussichtlich gekündigt werden müssen liegt noch kein Rechtsschutzfall vor.

Streitig war der sehr häufige Fall, ob die Rechtsschutzversicherung zahlen muss, wenn der Arbeitnehmer seinen Rechtsanwalt um Rat fragt, weil der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorschlägt und mit einer Kündigung droht, wenn der Arbeitnehmer diesen nicht unterschreibt.

In der Regel haben die Rechtsschutzversicherer eine Kostenübernahme auch in dieser Notlage des Arbeitnehmers abgelehnt; allenfalls konnte der Arbeitnehmer auf eine Kulanzzusage hoffen. Hier hat der Bundesgerichtshof jetzt zugunsten eines Arbeitnehmers entschieden:

Rechtsanwaltskosten für eine Beratung muss die Rechtsschutzversicherung auch bei einer nur angedrohten Kündigung übernehmen, wenn der Arbeitnehmer „ein tatsächliches Geschehen aufzeigt, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch die Arbeitgeberin verbunden hat“. Im konkreten Fall war dem Arbeitnehmer nur mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihm betriebsbedingt zu kündigen, falls er den angebotenen Aufhebungsvertrag nicht annehme. Der Arbeitnehmer konnte aufzeigen, dass die Arbeitgeberin ihre Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen hatte, weil ihm im Zusammenhang mit der angedrohten Kündigung keine Auskunft über die Sozialauswahl erteilt worden ist.

Bei einer entsprechenden Konstellation können Arbeitnehmer also eine Kostenübernahme durch ihre Rechtsschutzversicherung verlangen.

veröffentlicht am 03.12.2008 in Brühl

von Herrn RA Herbert Poetes
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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