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Kündigung und Abfindung

Wenn das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers gekündigt wird, stellt sich für den Betroffenen sofort die Frage, ob gegen die Kündigung etwas erfolgreich unternommen werden kann, insbesondere, ob er eine Abfindung erreichen kann. Dazu sind folgende Punkte zu beachten:

- Zunächst muss geprüft werden, ob überhaupt Kündigungsschutz besteht (Beschäftigungsdauer länger als sechs Monate, im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, bei Altverträgen mehr als fünf Arbeitnehmer).

- Die gesetzliche Klagefrist von drei Wochen muss eingehalten werden (ab Zugang der Kündigung, nicht ab Ende der Kündigungsfrist!).

- Die richtige Kündigungsfrist muss eingehalten sein (nach Arbeitsvertrag, nach Tarifvertrag, nach Gesetz)

- Besteht Kündigungsschutz, muss ein anerkannter Kündigungsgrund vorliegen (unterschiedliche Voraussetzungen bei betriebsbedingter Kündigung, bei verhaltensbedingter Kündigung, bei personenbedingter Kündigung).

- Der Betriebsrat muss ordnungsgemäß beteiligt worden sein (umfassende Informationen über alle Aspekte der beabsichtigten Kündigung).

Wird die Kündigung fristgerecht angegriffen und stellt sich dann im Rechtsstreit heraus, dass die ausgesprochene Kündigung wegen einer der vorstehenden Prüfungspunkte unwirksam oder auch nur „kritisch“ ist, kann der Arbeitnehmer in der Regel eine Abfindung erwarten. Der Arbeitgeber muss nämlich im Falle einer prozessualen Niederlage den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und bietet deshalb meist eine Abfindung an, damit die Kündigung akzeptiert wird.

veröffentlicht am 26.11.2008 in Brühl

von Herrn RA Herbert Poetes
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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