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Bewertung eines lebenslänglichen Wohnrechts bei Umzug ins Pflegeheim

Häufig übertragen Eltern ihren Kindern bereits zu Lebzeiten ein Haus und behalten sich dann an diesem Haus - oder an einer Wohnung - ein lebenslängliches Wohnrecht vor.

Fast nie ist in derartigen Verträgen geregelt, was sich für Folgen aus der Vereinbarung dieses Wohnrechts ergeben, wenn der oder die Elternteile im Falle der Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim umziehen.

Muss dann das Kind/die Kinder für die freistehende Wohnung/Haus Nutzungsentschädigung zahlen oder ist das Kind verpflichtet, die Wohnung zu vermieten?

Diese Frage wurde erst jüngst wieder vom OLG Oldenburg (Urteil vom 11.10.2007, AZ: 14 U 86/07) zu Gunsten des Kindes entschieden:

Häufig bezieht ja der ins Pflegeheim gewechselte Elternteil Sozialhilfe und durch eine Überleitungsanzeige des Sozialamtes versucht dann der Sozialhilfeträger Ansprüche gegen das Kind geltend zu machen. Das OLG hat jedoch entschieden, dass sich ein Zahlungsanspruch des Kindes nicht ergibt:

Wenn im Übergabevertrag - wie üblich - keine ausdrückliche Regelung zu einer Zahlungsverpflichtung getroffen wurde, scheidet grundsätzlich ein Zahlungsanspruch aus. Ein lebenslanges Wohnrecht ist nicht vergleichbar mit einer Regelung zum Altenteilsrecht, das viel weitgehender ist und zusätzliche Versorgungsleistungen umfasst. Das Kind ist aber auch nicht verpflichtet, das Haus/die Wohnung zu vermieten. Zum einen müsste der Elternteil die Vermietung zunächst einmal gestatten, die Wohnung überhaupt im Namen des Elternteils vermieten zu dürfen. Selbst wenn eine derartige Gestattung jedoch erfolgt, würde dem Kind das Risiko der Vermietbarkeit der Wohnung und des späteren Mieteingangs aufgebürdet. Außerdem müsste die Wohnung zunächst geräumt, anschließend renoviert, ggf. sogar erst durch bauliche Veränderungen eine abgeschlossene Wohnung erstellt werden. All dies ist dem Kind nicht zumutbar, weshalb das Kind nicht verpflichtet ist, zu vermieten.

Anders kann dies lediglich dann sein, wenn vermietet wird und tatsächlich Miete erzielt wird. In diesem Fall kann durch ergänzende Vertragsauslegung dem Elternteil die (Kalt-)miete zustehen.

veröffentlicht am 08.10.2008 in Brühl

von Frau RA´in Sylvia Kahle
Fachanwältin für Sozialrecht

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