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Die betriebsbedingte Kündigung

Haben Arbeitnehmer Kündigungsschutz (in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern und nach 6 Monaten Beschäftigungszeit), ist es für Arbeitgeber nicht leicht, Arbeitsverhältnisse zu kündigen, etwa weil Personalkosten reduziert werden sollen, um den Betrieb nicht wirtschaftlich in eine Schieflage zu bringen:

Neben der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung müssen nämlich dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigungen rechtfertigen.

Erforderlich ist insoweit zunächst eine unternehmerische Entscheidung, die zu einem Arbeitskräfteüberhang führt und weiterhin eine Prüfung, ob die jeweilige Kündigung durch eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers zu vermeiden ist, etwa weil ein anderer Arbeitsplatz frei ist, der geringwertiger ist.

Darüber hinaus ist vom Arbeitgeber die sogenannte soziale Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer vorzunehmen. Hierzu muss der Arbeitgeber die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung der Arbeitnehmer im Betrieb ausreichend berücksichtigen, bevor er die Entscheidung trifft, welche Arbeitsverhältnisse denn nun konkret beendet werden sollen. In die Sozialauswahl sind aber nur die Arbeitnehmer einzubeziehen, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben.

All dies wird grundsätzlich von den Arbeitsgerichten überprüft, wenn der gekündigte Arbeitnehmer fristgerecht Kündigungsschutzklage erhebt. Wegen dieser sehr differenzierten Einzelheiten werden häufig von den Arbeitsgerichten betriebsbedingte Kündigungen für unwirksam erklärt. Dann muss der Arbeitgeber nicht nur die aufgelaufenen Gehälter nachzahlen, sondern den Arbeitnehmer auch weiterbeschäftigen.

Dem Arbeitgeber bleibt ggf. die nur Chance zu versuchen, eine neue betriebsbedingte Kündigung auszusprechen, die dann besser vorbereitet sein sollte.

veröffentlicht am 03.09.2008

von Herrn RA Herbert Poetes
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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