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Der gesetzliche Urlaubsanspruch
Häufig kommt es zu Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Urlaubsplanung. Soweit sich nicht aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag Günstigeres ergibt, gilt Folgendes:
- Nach dem Gesetz haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf 24 Werktage Urlaub, wenn sie an allen sechs Werktagen der Woche regelmäßig arbeiten. Bei einer 5-Tage-Woche gibt es 20 Urlaubstage, bei 4 Arbeitstagen pro Woche 16 etc.
- Voraussetzung für den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht; ansonsten gibt es nur Teilurlaub, nämlich für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Jahresurlaubes.
- Ein Anspruch auf Urlaubsgewährung entsteht erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten.
- Endet das Arbeitsverhältnis, muss erworbener Urlaubsanspruch abgegolten werden.
- Bei bestehendem Arbeitsverhältnis darf Urlaub dagegen nicht abgegolten werden.
- Zuviel gewährter Urlaub, etwa bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann vom Arbeitgeber nicht zurückverlangt werden.
- Der Urlaub muss grundsätzlich im Kalenderjahr gewährt und verbraucht werden; ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch am Jahresende! Nur in Ausnahmefällen besteht ein Übertragungsanspruch bis zum 31.03. des Folgejahres.
- Erkrankt ein Arbeitnehmer im Urlaub, wird der Urlaub für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gutgeschrieben.
- Urlaub muss vom Arbeitnehmer beantragt werden und darf erst nach Genehmigung durch den Arbeitgeber angetreten werden. Notfalls muss die Urlaubsgewährung durch Klage oder im Eilfall durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden.
- Der Urlaub muss vom Arbeitgeber zusammenhängend gewährt werden, mindestens für zwei Wochen im Jahr.
- Gewährter Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden.
- Den Urlaubszeitraum kann der Arbeitnehmer sich grundsätzlich wünschen; der Arbeitgeber kann aber aus dringenden betrieblichen Gründen den Urlaubsantrag ablehnen, etwa wenn zu viele Arbeitnehmer gleichzeitig Urlaub beanspruchen. |
| | veröffentlicht am 06.08.2008 in Brühl | |
| von Herrn RA Herbert Poetes
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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