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Der gesetzliche Urlaubsanspruch

Häufig kommt es zu Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Urlaubsplanung. Soweit sich nicht aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag Günstigeres ergibt, gilt Folgendes:

- Nach dem Gesetz haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf 24 Werktage Urlaub, wenn sie an allen sechs Werktagen der Woche regelmäßig arbeiten. Bei einer 5-Tage-Woche gibt es 20 Urlaubstage, bei 4 Arbeitstagen pro Woche 16 etc.

- Voraussetzung für den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht; ansonsten gibt es nur Teilurlaub, nämlich für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Jahresurlaubes.

- Ein Anspruch auf Urlaubsgewährung entsteht erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten.

- Endet das Arbeitsverhältnis, muss erworbener Urlaubsanspruch abgegolten werden.

- Bei bestehendem Arbeitsverhältnis darf Urlaub dagegen nicht abgegolten werden.

- Zuviel gewährter Urlaub, etwa bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann vom Arbeitgeber nicht zurückverlangt werden.

- Der Urlaub muss grundsätzlich im Kalenderjahr gewährt und verbraucht werden; ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch am Jahresende! Nur in Ausnahmefällen besteht ein Übertragungsanspruch bis zum 31.03. des Folgejahres.

- Erkrankt ein Arbeitnehmer im Urlaub, wird der Urlaub für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gutgeschrieben.

- Urlaub muss vom Arbeitnehmer beantragt werden und darf erst nach Genehmigung durch den Arbeitgeber angetreten werden. Notfalls muss die Urlaubsgewährung durch Klage oder im Eilfall durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden.

- Der Urlaub muss vom Arbeitgeber zusammenhängend gewährt werden, mindestens für zwei Wochen im Jahr.

- Gewährter Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden.

- Den Urlaubszeitraum kann der Arbeitnehmer sich grundsätzlich wünschen; der Arbeitgeber kann aber aus dringenden betrieblichen Gründen den Urlaubsantrag ablehnen, etwa wenn zu viele Arbeitnehmer gleichzeitig Urlaub beanspruchen.

veröffentlicht am 06.08.2008 in Brühl

von Herrn RA Herbert Poetes
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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