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Sonderkündigungsschutz durch Gleichstellung
| | Personen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 Prozent oder mehr festgestellt ist, genießen Sonderkündigungsschutz hinsichtlich ihres Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer durch Kündigung beenden will, zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes einholen muss. Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist per se unwirksam und kann auch nicht durch nachträgliche Zustimmung geheilt werden. Viele Arbeitnehmer, bei denen ein geringerer Grad der Behinderung festgestellt wurde (mindestens 30 Prozent) wissen aber nicht, dass sie auf Antrag schwerbehinderten Personen gleichgestellt werden können, wodurch sie dann an fast allen Vergünstigungen der schwerbehinderten Menschen teilnehmen; insbesondere genießen sie dann den Sonderkündigungsschutz von Schwerbehinderten. Nur der Anspruch auf Zusatzurlaub und unentgeltliche Beförderung entfällt.Voraussetzung zur Erlangung der sogenannten Gleichstellung ist insoweit, dass diese Personen infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Ein Arbeitnehmer, der häufig behinderungsbedingt krank wird oder der behinderungsbedingt weniger belastbar ist oder der behinderungsbedingt nur eine unterdurchschnittliche Arbeitsleistung erbringen kann oder der behinderungsbedingt nur eingeschränkt mobil ist, ist also gut beraten, einen Antrag auf Gleichstellung (bei der Bundesanstalt für Arbeit) zu stellen, wenn ihm eine Kündigung droht. Bei positiver Bescheidung tritt der Sonderkündigungsschutz nämlich sogar rückwirkend ab Antragstellung ein. |
| | veröffentlicht am 16.07.2008 in Brühl | |
| von Herrn RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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