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Rechte und Pflichten von Auszubildenden

Soll eine Person zur Berufsausbildung eingestellt werden, muss mit dem Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden. Die Einzelheiten sind im Berufsausbildungsgesetz geregelt:

Der Ausbildende hat die Verpflichtungen,
- dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, damit das Ausbildungsziel (Bestehen der Prüfung) innerhalb der Ausbildungszeit erreicht werden kann.
- Dem Auszubildenden sind hierzu die notwendigen Arbeitsmittel (Bücher, Werkzeuge etc.) kostenlos zur Verfügung zu stellen und die notwendige Zeit zu gewähren, die Berufsschule zu besuchen und sich entsprechend vorbereiten zu können.
- Dem Auszubildenden ist eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen.
- Arbeiten, die nicht der Ausbildung dienen, dürfen dem Auszubildenden nicht übertragen werden.
- Für Mehrarbeit und Überstunden ist eine besondere Vergütung zu zahlen oder Freizeitausgleich zu gewähren.
- Verletzt der Ausbildende seine Pflichten, kann er auf Schadensersatz haften.

Der Auszubildende hat die Verpflichtungen,
- sich zu bemühen, alle Kenntnisse und Fertigkeiten zum Bestehen der Prüfung zu erwerben,
- die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- den Anweisungen des Ausbilders zu folgen,
- die in der Arbeitsstätte geltende Ordnung zu beachten,
- Werkzeuge, Maschinen etc. pfleglich zu behandeln
- und über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

Bei Verletzung kann das Ausbildungsverhältnis
- in der Regel nach vorherigen Abmahnungen- fristlos gekündigt werden.

Außerdem kann der Auszubildende unter Umständen auf Schadensersatz haften.

Während der Probezeit (mindestens ein Monat und höchstens vier Monate) kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten gekündigt werden, danach nur noch fristlos aus wichtigem Grund vom Arbeitgeber oder vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

veröffentlicht am 09.07.2008 in Brühl

von Herrn RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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