Rechtsanwalt Brühl Rechtsanwalt Brühl

Beteiligung des Betriebsrates bei Kündigungen

Arbeitnehmer können einen Betriebsrat wählen, wenn im Betrieb in der Regel mindestens 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, von denen 3 wählbar sind. Der Arbeitgeber kann die Wahl eines Betriebsrates nicht untersagen, ist aber auch nicht gezwungen, von sich aus auf die Bildung eines Betriebsrates hinzuwirken.

Ist ein Betriebsrat gewählt, kann er in vielen Angelegenheiten des Betriebes mitbestimmen, so dass der Arbeitgeber also die Zustimmung des Betriebsrates einholen muss, etwa bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen, Versetzungen o. ä.

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht muss der Betriebsrat bei Kündigungen aber grundsätzlich nicht zustimmen. Vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat lediglich anhören und über die Gründe der beabsichtigten Kündigung umfassend informieren. Eine Kündigung ohne Betriebsratsanhörung oder nicht ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung ist per se unwirksam. Der Betriebsrat kann allerdings der beabsichtigten Kündigung widersprechen, wenn er z. B. meint, bei der Auswahl des betroffenen Arbeitnehmers, dem gekündigt werden soll, seien soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Der Arbeitgeber kann aber trotz des Widerspruchs gleichwohl kündigen. Für den Arbeitnehmer hat ein Widerspruch des Betriebsrates den Vorteil, dass er verlangen kann, bis zum Ablauf des Kündigungsschutzprozesses im Betrieb weiterbeschäftigt zu werden, wenn er sich zur Klage gegen die Kündigung entschließt.

Der Betriebsrat muss ausnahmsweise der beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers zustimmen, wenn der betroffene Arbeitnehmer etwa selbst Betriebsratsmitglied ist oder auch nur für den Betriebsrat kandidiert. Bei diesen Arbeitnehmern ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht zulässig; bei beabsichtigten fristlosen Kündigungen muss der Betriebsrat zustimmen. Wenn er die Zustimmung verweigert, bleibt dem Arbeitgeber nichts anderes übrig, als die Zustimmung des Betriebsrates vom Arbeitgericht ersetzen zu lassen, was nur unter engen Voraussetzungen gelingt.

veröffentlicht am 04.06.2008 in Brühl

von Herrn RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zurück
Anwaltskanzlei Brühl
Rechtsanwälte Kahle & Poëtes - Markt 14 - 50321 Brühl - Telefon: 0 22 32 - 1 35 36