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Klageverzicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wenn ein Arbeitgeber mit den Leistungen oder dem Verhalten eines Mitarbeiters unzufrieden ist, überlegt er, ob und wie er das Arbeitsverhältnis beenden kann, ohne in einen Kündigungsschutzprozess verwickelt zu werden.
Dessen Ergebnis ist nämlich für Arbeitgeber immer unkalkulierbar, wenn die Kündigungsgründe nicht eindeutig sind. Und dies ist nicht gerade selten so.
Arbeitgeber versuchen deshalb häufig, sich mit dem Mitarbeiter außergerichtlich zu einigen, indem sie dem Mitarbeiter eine Kündigung vorlegen und außerdem vereinbaren, dass der Mitarbeiter auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Ein Klageverzicht kann aber für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unerwartete Nachteile haben: Arbeitnehmer müssen nämlich damit rechnen, dass sie von der Bundesagentur für Arbeit mit einer Sperrfrist von bis zu 12 Wochen bei Beantragung von Arbeitslosengeld bestraft werden, insbesondere dann, wenn sie an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben, z. B. erfolgreich eine Abfindung für die „freiwillige“ Aufgabe des Arbeitsplatzes ausgehandelt haben. Arbeitgeber riskieren, dass ein vereinbarter Klageverzicht vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wird, wenn der Mitarbeiter trotz des Verzichtes Kündigungsschutzklage erhebt:
Ist nämlich der Klageverzicht vor Aushändigung der Kündigung unterschrieben worden - und sei es auch nur wenige Sekunden -, ist dieser ohnehin unwirksam, da auf den gesetzlichen Kündigungsschutz vor Erhalt einer Kündigung gar nicht verzichtet werden kann.
Ist ein (formularmäßiger) Klageverzicht erst nach Aushändigung der Kündigung vereinbart worden, hängt die Wirksamkeit davon ab, ob der Arbeitnehmer aufgrund der Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Klageverzicht eine angemessene Entschädigung für den Verlust des Arbeitplatzes verlangen kann oder nicht. Im letzteren Fall ist der Verzicht unwirksam und der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter weiterbeschäftigen und die aufgelaufenen Gehälter nachzahlen, wenn die Kündigungsgründe vom Gericht als unzureichend festgestellt werden. |
| | veröffentlicht am 30.04.2008 in Brühl | |
| von Herrn RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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