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Arbeitslosengeld II und Umgangsrecht
| | Wer Arbeitslosengeld II (Leistungen nach dem SGB II: sogenannte Hartz-IV-Leistungen) erhält, hat Anspruch auf ergänzende Leistungen, wenn er nur so das Umgangsrecht mit seinem Kind ausüben kann. Der Gesetzgeber hat zwar vergessen, einen derartigen Rechtsanspruch zu regeln, aus dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Grundgesetz) besteht jedoch ein Anspruch auf Gewährleistung der elterlichen und familiären Rechte, ebenso wie der Staat nach Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet ist, ein existenzwürdigendes Minimum zu gewährleisten. Wenn wegen der Ortsverschiedenheit von Elternteil und Kind deshalb ein Mehrbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts entsteht, hat der Arbeitslosengeld II-Empfänger einen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 24 Prozent seiner Regelleistungen, um Fahrtkosten etc. zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Kind bezahlen zu können. Unabhängig davon steht auch dem Kind aus eigenem Recht ein zusätzlicher Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten zum Elternteil zu. Diesen Anspruch muss das Kind jedoch an seinem Wohnort gegen den örtlichen Leistungsträger der Sozialhilfe (SGB XII) richten (BSG vom 07.11.2006, AZ: B 7 BAS 14/06 R; Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 10.09.2007 - S 48 AS 1400/07 ER). |
| | veröffentlicht am 16.04.2008 in Brühl | |
| von Frau RA´in Sylvia Kahle
Fachanwältin für Familienrecht | |
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