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Die Vertragsstrafe im Arbeitsverhältnis

Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verstößt, kann der Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen vom Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen. Kommt ein Arbeitnehmer z.B. einfach unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit und entsteht dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden, kann der Arbeitnehmer prinzipiell für den Schaden verantwortlich gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dabei aber in der Praxis meist das Problem, den Schaden nicht genau beziffern zu können. Kommt etwa eine Sekretärin einfach nicht mehr zur Arbeit, wie hoch ist denn genau der Schaden des Arbeitgebers? Auch muss der Arbeitgeber alles versuchen, den Eintritt des Schadens zu vermeiden, im Beispielsfall muss er sich also kurzfristig um Ersatzkräfte bemühen etc. Wegen dieser Schwierigkeiten finden sich häufig in Arbeitsverträgen sogenannte Vertragsstrafenklauseln. Danach wird der Arbeitnehmer verpflichtet, unabhängig vom konkreten Schaden eine Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe an den Arbeitgeber zu zahlen, wenn er schuldhaft seine Arbeitspflichten nicht erfüllt. Manchmal sind dererlei Vertragsstrafen aber unwirksam, z.B. eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot, wenn das Wettbewerbsverbot selbst unwirksam ist oder etwa die Vertragsstrafenabrede fehlerhaft begründet wurde und deshalb angefochten werden kann. Zulässig kann aber vereinbart werden, dass ein Arbeitnehmer, der schuldhaft das begründete Arbeitsverhältnis gar nicht antritt oder ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist grundlos beendet, eine Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt an den Arbeitgeber zahlen muss, es sei denn, die vereinbarte Kündigungsfrist ist kürzer als ein Monat. Ein nachlässiger Arbeitnehmer, der etwa die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat, weil er eine bessere Arbeitsstelle schnell antreten wollte, kann so eine unangenehme Überraschung erleben

veröffentlicht am 07.11.2007 in Brühl

von Herrn RA Herbert Poetes
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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