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Einige Hinweise zur Rechtsschutzversicherung Teil II
| | Bei welchen Streitsachen eine Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten übernimmt, haben wir im letzten Rechtstipp behandelt. Vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sollte man aber noch wissen: · Selbstbeteiligung: Zunehmend wird im Rechtsschutzversicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart in Höhe von 100,00 Euro bis sogar 500,00 Euro und zwar für jeden neuen Fall. · Wartezeit: Die Rechtsschutzversicherung tritt bei bestimmten Risiken erst ein, wenn die vereinbarte Wartezeit abgelaufen ist (in der Regel 3 Monate), so etwa bei den besonders häufigen Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis oder dem Mietverhältnis. · Ursächlichkeit: Die erste Ursache des Streites muss nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages und nach Ablauf der Wartezeit eingetreten sein. · Versicherungsfall: Es muss durch ein Ereignis eine Änderung der Rechtslage eingetreten sein oder in die Rechte des Versicherten eingegriffen worden sein. So wird etwa bei dem häufigen Fall des angebotenen „Aufhebungsvertrages“ in der Regel keine Deckungszusage für die anwaltliche Tätigkeit erteilt, allenfalls aus Kulanz. Bestimmte Risiken sind von der Rechtsschutzversicherung zudem ausgeschlossen, z. B.: · „Knöllchensachen“ wegen falschen Parkens· Bausachen, die einer Baugenehmigung bedürfen · Ehescheidung oder Unterhalt oder Erbfall (in der Regel nur eine Beratung versichert) · Vorverfahren im Sozialrecht (in der Regel nur Klage versichert) · Vorsatzdelikte im Strafrecht Besonders bei Streitigkeiten im Arbeitsrecht ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll, da hier die Besonderheit gilt, dass es (bis einschließlich der ersten Instanz beim Arbeitsgericht) keine Erstattung der Anwaltskosten gibt. Wird also beispielsweise jemand ungerechtfertigt gekündigt und das Arbeitsgericht erklärt die Kündigung für unwirksam und verurteilt den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung, muss der Arbeitnehmer die Anwaltskosten gleichwohl selbst tragen, obwohl er gewonnen hat. |
| | veröffentlicht am 26.03.2008 in Brühl | |
| von Herrn RA Herbert Poetes
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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