 |
 |
|
|
|
|
Der Praktikantenvertrag
Praktikanten sind Personen, die eine bestimmte Zeit in einen Betrieb „hineinschnuppern“, um dort Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen aus der realen Arbeitswelt zu erwerben. Teilweise sind solche Berufspraktika auch erforderlich im Zusammenhang mit einem Studium oder einer schulischen Ausbildung. In der Regel werden die Rechte und Pflichten der Praktikanten vertraglich festgelegt im sogenannten Praktikantenvertrag.
Vorab sei gesagt: Berufspraktika sind grundsätzlich sinnvoll, da gerade im Zusammenhang mit der Berufswahl der Praktikant durch die Mitarbeit in einem Betrieb so frühzeitig erfährt, ob eine solche Arbeit für ihn auf Dauer in Betracht kommt oder eben nicht. Anerkennung gebührt auch den Betrieben, die Praktikanten aufnehmen, da deren Betreuung oft mit größerem Aufwand und Kosten verbunden ist. Wenn aber ausnahmsweise sogenannte Praktikanten als billige Arbeitskräfte mißbraucht werden, können sich für den Betrieb Konsequenzen ergeben: Trotz der Bezeichnung als „Praktikantenvertrag“ kann das Vertragsverhältnis des sogenannten Praktikanten nämlich tatsächlich als Arbeitsverhältnis vom Arbeitsgericht bewertet werden mit der Folge, dass der Arbeitgeber dann Vergütung und Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss und zwar rückwirkend ab Beginn der Beschäftigung. Dem sogenannten Praktikanten steht dann auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu und bezahlter Urlaub. Schließlich kann der sogenannte Praktikant ggf. nach mehr als sechsmonatiger Beschäftigung sogar eine Festanstellung mit Kündigungsschutz gerichtlich erzwingen, wenn im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Wann genau ein solches Praktikantenverhältnis tatsächlich ein Arbeitsverhältnis darstellt, hängt von den genauen Umständen ab, zu denen der Praktikant bzw. der Scheinpraktikant beschäftigt wird. Da Derjenige, der ein Arbeitsverhältnis geltend macht, diese genauen Umstände darlegen und beweisen muss, was häufig schwierig ist, weil die Kollegen nicht gerne als Zeugen gegen ihren Arbeitgeber aussagen wollen, gibt es beim Gesetzgeber Überlegungen, bei Mißbrauchsfällen Beweiserleichterungen zu schaffen. |
| | veröffentlicht am 12.03.2008 in Brühl | |
| von Herrn RA Herbert Poetes
Fachanwalt für Arbeitsrecht
| |
| | Zurück |
|
|