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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsverhältnis III
in den vorangegangenen Rechtstipps hatten wir schon erläutert, welche Fragen der Arbeitgeber in Einstellungsgesprächen stellen darf bzw. welche nicht, welche Benachteiligungsverbote vom Arbeitgeber zu beachten sind, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen und was konkret bei Stellenausschreibungen wichtig ist.
Darüber hinaus obliegen dem Arbeitgeber nach dem Gesetz noch weitere Pflichten zum Schutz seiner Mitarbeiter:
- So muss der Arbeitgeber ganz allgemein die erforderlichen Maßnahmen treffen, seine Mitarbeiter vor Benachteiligungen etwa durch Vorgesetzte oder Kollegen oder Dritte (z.B. Kunden) zu schützen und zwar auch schon vorbeugend.
- Bei Verstößen gegen die Benachteiligungsverbote muss der Arbeitgeber konkrete Maßnahmen ergreifen, z.B. Ermahnungen, Abmahnungen, Umsetzungen, Versetzungen, ... bis hin zur fristlosen Kündigung bei schwersten Tatbeständen, etwa bei sexuellen Übergriffen.
- Daneben muss der Arbeitgeber das AGG im Betrieb bekannt machen, z.B. durch Aushang am Schwarzen Brett und zudem darauf hinweisen, dass Klagen auf Entschädigung von Benachteiligten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher Geltendmachung beim Arbeitsgericht erhoben werden müssen.
- Auch muss der Arbeitgeber eine innerbetriebliche Beschwerdestelle schaffen oder benennen, bei der Beschwerden aufgenommen und bearbeitet werden.
- Der Arbeitgeber sollte seine Beschäftigten zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligungen schulen, z.B. durch Vorträge zum AGG, um seinen Aufklärungs- und Hinweispflichten nachzukommen.
- Empfehlenswert für alle Arbeitgeber ist zudem, bei Stellenbesetzungen, auch Beförderungen, für sich genau zu dokumentieren, aufgrund welcher Gesichtspunkte die Auswahl getroffen wurde, um in einem späteren Rechtsstreit eines vermeintlich benachteiligten Bewerbers beweisen zu können, dass die Auswahlentscheidung fehlerfrei war. |
| | veröffentlicht am 13.02.2008 in Brühl | |
| von Herrn RA Herbert Poetes
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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