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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsverhältnis II

Im letzten Rechtstipp haben wir allgemein erläutert, was nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten ist und hohe Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber auslösen kann. Was aber ist etwa bei Stellenausschreibungen des Arbeitgebers konkret zu beachten?Stellenausschreibungen müssen neutral formuliert werden:

- So stellt etwa die Formulierung, wonach ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin für das „junge dynamische Team“ des Arbeitgebers gesucht wird, eine unzulässige Altersdiskriminierung dar, weil älteren Arbeitnehmern so schon signalisiert wird, dass sie keine Chance haben.

- Wird eine „Sekretärin“ oder eine „Reinigungsfrau“ oder eine „Arzthelferin“ gesucht, wird gegen das Merkmal „Geschlecht“ verstoßen, da dadurch männliche Bewerber grundsätzlich unzulässig benachteiligt werden.

- Wird ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin mit „deutscher Staatsangehörigkeit“ und/oder „guten Deutschkenntnissen“ gesucht, ist in der Regel das Merkmal der Rasse bzw. der ethnischen Herkunft verletzt.

- Unzulässig sind grundsätzlich auch Vorgaben in der Stellenausschreibung zum Höchstalter/Mindestalter des Bewerbers oder zur Mindestgröße/Höchstgröße oder zum Mindestgewicht/Höchstgewicht. Hat der Arbeitgeber gleichwohl die Stelle nicht neutral ausgeschrieben, kann ein abgelehnter Bewerber dies als Indiz für seine Benachteiligung heranziehen. Der Arbeitgeber muss dann umgekehrt beweisen, dass gleichwohl durch die Ablehnung des Bewerbers nicht gegen Benachteiligungsverbote des AGG verstoßen wurde, etwa weil die Ablehnung gar nicht auf der fehlerhaften Ausschreibung beruhte oder weil die Benachteiligung ausnahmsweise aus sachlichen Gründen gerechtfertigt war.

veröffentlicht am 06.02.2008 in Brühl

von Herrn RA Herbert Poetes
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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