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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsverhältnis I

Seit dem 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Um dieses damals politisch sehr umstrittene Gesetz ist es inzwischen ruhig geworden. Dabei können Verstöße gegen dieses Gesetz für Arbeitgeber schnell sehr teuer werden, wenn einer der Benachteiligungstatbestände erfüllt wird:

- So ist es nach dem Gesetz grundsätzlich verboten, etwa einen Bewerber um eine Stelle wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seines Geschlechtes, seiner Religion oder Weltanschauung, seiner Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Identität abzulehnen.

- Das gleiche gilt auch für Beförderungen, Umsetzungen, Höhergruppierungen und sonstige arbeitgeberseitige Maßnahmen (und Unterlassungen) bei bestehenden Arbeitsverhältnissen.

- Nur ausnahmsweise kann eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein wegen beruflicher Anforderungen an eine Stelle, wegen der Religion oder Weltanschauung oder wegen des Alters.

- Entsteht dem ungerechtfertigt Benachteiligten ein materieller Schaden, muss der schuldhaft handelnde Arbeitgeber den entstandenen Schaden in vollem Umfang ersetzen. Ein Anspruch auf Einstellung ist allerdings ausgeschlossen. Bei sogenannten immateriellen Schäden kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Geld sogar verlangen, wenn der Arbeitgeber ohne Verschulden gegen ein Benachteiligungsverbot verstoßen hat.

- Eine Begrenzung der Entschädigung der Höhe nach (auf drei Monatsgehälter!) ist nur für den Fall vorgesehen, wenn der benachteiligte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Bei personellen Maßnahmen jeglicher Art, insbesondere bei Stellenausschreibungen und bei Stellenbesetzungen, sollte der Arbeitgeber also die Benachteiligungsverbote des AGG genau prüfen, um sich keinen Ersatzansprüchen auszusetzen.

veröffentlicht am 23.01.2008 in Brühl

von Herrn RA Herbert Poetes
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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