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Fragerechte des Arbeitgebers beim Einstellungsgespräch

Nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) stellt sich für viele Arbeitgeber das Problem, welche Fragen sie denn den Bewerbern um eine Stelle im Einstellungsgespräch überhaupt noch stellen dürfen. Ist eine Frage des Arbeitgebers nämlich nach dem Gesetz unzulässig, hat der Bewerber das Recht zur Lüge. Ist eine Frage dagegen zulässig, muss der Bewerber wahrheitsgemäß antworten. Lügt er dennoch, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anfechten mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis (rückwirkend) aufgelöst wird.

Beispiele:

- Die generelle Frage nach Alkoholgewohnheiten des Bewerbers ist unzulässig.

- Fragen nach beruflichen Fähigkeiten, nach dem beruflichen Werdegang und bisherigen Beschäftigungsverhältnissen bleiben weiterhin zulässig.

- Der Arbeitgeber darf weiterhin nach der erforderlichen Qualifikation fragen und auch nach der Versetzungsbereitschaft des Bewerbers, wenn der Arbeitsplatz eine gewisse Mobilität verlangt. Auch Fragen zur Bereitschaft zum Schichtdienst sind zulässig.

- Nach Krankheiten und damit verbundenen körperlichen Beeinträchtigungen darf nur gefragt werden, wenn dies zwingend zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist.

- Die Frage nach Gewerkschaftszugehörigkeit ist grundsätzlich unzulässig wegen des Merkmals „Weltanschauung“ im AGG.

- Die Frage nach Homosexualität oder sexuellen Neigungen ist unzulässig und verstößt gegen das Merkmal „der sexuellen Identität“ des AGG.

- Die Frage nach dem Lebensalter des Bewerbers war bisher zulässig, kann nach dem AGG aber problematisch sein, da das Merkmal „Alter“ verletzt sein kann, wenn der Bewerber etwa wegen seines fortgeschrittenen Alters abgelehnt wird.

- Die Frage nach Nebentätigkeit ist weiterhin zulässig.

- Die Frage nach Nichtrauchereigenschaft ist prinzipiell unzulässig.

- Die Frage nach Parteizugehörigkeit ist prinzipiell unzulässig.

- Die Frage nach persönlichen Lebensverhältnissen, etwa nach Heiratsabsicht oder Kinderwunsch ist unzulässig.

- Die Frage nach Religionszugehörigkeit ist unzulässig. Ausnahme: Tendenzbetrieb.

- Die Frage nach Schwangerschaft ist unzulässig.

- Die Frage nach Schwerbehinderung/Behinderteneigenschaft ist grundsätzlich unzulässig, kann aber in Einzelfällen gerechtfertigt sein wegen der beruflichen Anforderungen.

- Die Frage nach vorherigem Arbeitseinkommen ist unzulässig.

- Die Frage nach Wehr- oder Zivildienst ist unzulässig.

- Die Frage nach Wettbewerbsverbot bleibt zulässig.

veröffentlicht am 27.12.2007 in Brühl

von Herrn RA Herbert Poetes
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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