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Achtung Falle: Die Verfallklausel im Arbeitsverhältnis
| Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verjähren nach dem Gesetz in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn ein Arbeitnehmer also noch offene Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis hat, z. B. auf Überstundenvergütung, hat er prinzipiell genügend Zeit, diese innerhalb der Verjährungszeit einzuklagen. Durch Einreichung der Klage wird die Verjährungsfrist zudem gehemmt.Häufig ist aber in Tarifverträgen, die auf das Arbeitsverhältnis kraft Tarifbindung unmittelbar Anwendung finden, eine sogenannte Verfallklausel enthalten, was von Arbeitnehmern schnell übersehen wird. Danach erlöschen die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn diese Ansprüche nicht innerhalb der im Tarifvertrag bestimmten Frist geltend gemacht werden, z.B. innerhalb von 2 Monaten. In der Regel ist zudem bestimmt, dass die Geltendmachung schriftlich erfolgen muss. Mahnt ein Arbeitnehmer also seine offenen Vergütungsansprüche immer nur mündlich an, ohne dass der Arbeitgeber zahlt, erlöschen die Ansprüche, wenn diese knappe Frist verstrichen ist, bei einer zweimonatigen Frist also schon nach zwei Monaten ab Fälligkeit. Umgekehrt verfallen auch Ansprüche des Arbeitsgebers, z.B. wegen Überzahlungen, was von Arbeitgebern häufig nicht beachtet wird. Diese Verfallklausel gibt es auch mehrstufig: Dann muss innerhalb der bestimmten Frist (z. B. zwei Monate) der Anspruch zunächst schriftlich geltend gemacht werden, nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist muss dann binnen einer weiteren bestimmten Frist (z. B. weitere zwei Monate) der Anspruch sogar gerichtlich geltend gemacht werden, so etwa im Bautarif. Ansonsten ist der Anspruch erloschen.Verfallklauseln finden sich häufig auch im Arbeitsvertrag selbst, etwa dann, wenn ein Tarifvertrag keine Anwendung findet. Arbeitsvertragliche Verfallklauseln dürfen aber eine Frist von drei Monaten nicht unterschreiten, ansonsten sind sie unwirksam. Dann kann der andere Vertragspartner erst ab Verjährung des Anspruchs Erfüllung ablehnen. |
| | veröffentlicht am 31.10.2007 in Brühl | |
| von Herrn RA Herbert Poetes
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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