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Die Bahn streikt - dürfen Arbeitnehmer zu spät kommen?
| | Aus aktuellem Anlass - die Lokführer drohen mit Streik - sollten Arbeitnehmer Folgendes wissen: Wie Arbeitnehmer zur Arbeitsstelle kommen, ist allein deren Sache. Sie tragen also das sogenannte Wegerisiko. Pendler, die regelmäßig mit der Bahn zur Arbeit kommen, müssen also bei Streikmaßnahmen der Bahnmitarbeiter dafür Sorge tragen, dass sie gleichwohl pünktlich zur Arbeit erscheinen. Es gibt grundsätzlich kein Recht, zu spät zur Arbeit zu kommen und zwar auch dann nicht, wenn es infolge des Streiks zu Verspätungen kommt. Arbeitnehmer müssen also für ihren Weg zur Arbeit andere Verkehrsmittel wählen. Wer kein Auto hat, muss sich notfalls fahren lassen oder ein Taxi nehmen. Dadurch entstehende Zusatzkosten müssen die Arbeitnehmer alleine tragen. Eine Kündigung wegen Zuspätkommens brauchen Arbeitnehmers allerdings deshalb nicht zu befürchten. Insoweit wären nämlich vorherige Abmahnungen erforderlich. Zudem entstehen dem Arbeitgeber in der Regel infolge des Zuspätkommens auch keine betrieblichen Nachteile, was aber dann der Fall wäre, wenn die Arbeitnehmer etwa gemeinsam im Firmenfahrzeug vom Betriebsort zur Baustelle fahren und alle auf den zu spät kommenden Arbeitnehmer warten müssen. Allerdings braucht der Arbeitgeber die Zeit des Zuspätkommens nicht zu vergüten. Nach dem Gesetz verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung nur dann nicht, wenn er unverschuldet durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung gehindert wird, z. B. bei Krankheit oder unverschuldetem Verkehrsunfall. Streikmaßnahmen der Bahn stellen aber keinen derartigen Hinderungsgrund dar ebensowenig wie Hochwasser, Glatteis, Verkehrsstaus oder geschlossene Bahnschranken. Der Arbeitgeber kann also ggf. das Gehalt entsprechend kürzen oder die versäumten Zeiten nacharbeiten lassen. |
| | veröffentlicht am 10.10.2007 in Brühl | |
| von Herrn RA Herbert Poetes
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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