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Sogenannter "Schwellenwert" beim Kündigungsschutz
| Wird das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers gekündigt, stellt sich für ihn sofort die Frage, ob er sich mit Aussicht auf Erfolg auf den gesetzlichen Kündigungsschutz berufen kann.
Abgesehen von Sonderkündigungsschutz (z. B. bei Schwangeren, Betriebsräten, Schwerbehinderten o. a.) haben Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz nämlich nur dann Kündigungsschutz, wenn
- das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate (vor Erhalt der Kündigung) besteht und
- der sogenannte Schwellenwert erreicht ist, also die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer der gesetzlichen Mindestzahl der Arbeitnehmer entspricht.
Auf Arbeitsverhältnisse in sogenannten Kleinbetrieben findet das Kündigungsschutzgesetz nämlich keine Anwendung.
Zur Errechnung des „Schwellenwertes“ ist zu unterscheiden:
- Bestand das gekündigte Arbeitsverhältnis schon am 31.12.2003, genießt der Arbeitnehmer noch Kündigungsschutz, wenn damals mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren und danach auch bis zur Kündigung regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt wurden.
- Wurde das Arbeitsverhältnis erst ab dem 01.01.2004 begründet, besteht Kündigungsschutz nur, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Das führt dazu, dass einige Arbeitnehmer im selben Betrieb je nach Betriebszugehörigkeit also Kündigungsschutz haben können, andere aber nicht, nämlich die Arbeitnehmer, die erst nach Erhöhung des Schwellenwertes eingestellt wurden. Zur Errechnung des „Schwellenwertes“ gilt:
Arbeitnehmer mit nicht mehr als 20 Wochenstunden zählen mit 0,5,
Arbeitnehmer mit nicht mehr als 30 Wochenstunden mit 0,75 und
Arbeitnehmer mit mehr als 30 Wochenstunden ganz, also mit 1,0.
Auszubildende und Praktikanten bleiben unberücksichtigt,
aber sogenannte Minijobber zählen mit, nämlich zu 0,5.
Wichtig!
Besteht Kündigungsschutz, muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung (nicht ab Ende der Kündigungsfrist) beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Danach bleibt die Kündigung grundsätzlich wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war. |
| | veröffentlicht am 29.08.2007 in Brühl | |
| von Herrn RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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