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Arbeitslosengeld II (Hartz IV)-Welches Vermögen wird angerechnet?-

Immer wieder stellt sich für Arbeitslosengeld II-Antragsteller die Frage, welches Vermögen sie besitzen dürfen. Sie dürfen folgendes Vermögen haben:

150,00 € je vollendeten Lebensjahr des erwerbsfähigen Antragstellers und seines Partners, mindestens jeweils 3.100,00 €, maximal jeweils 9.750,00 €;
- Riesterrentenvermögen;
- der Altersversorgung dienende Ansprüche bis zu einem Betrag von 250,00 € je vollendeten Lebensjahr des Erwerbsfähigen und seines Partners (maximal 16.250,00 €), dies allerdings nur dann, wenn vor Erreichen des Rentenalters eine Auszahlung, Übertragung, Verpfändung oder sonstige Nutzung vertraglich ausgeschlossen ist;
- ein Freibetrag pro Kind von 3.100,00 € sowie die Ausbildungsversicherung des Kindes;
- ein Freibetrag von 750,00 € für notwendige Anschaffungen für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

Kein Vermögen und daher nicht zu verkaufen sind:

- ein angemessenes Kfz (bis zu einem Wert von 5.000,00 € findet gar keine Angemessenheitsprüfung durch die Arbeitsverwaltung statt; bei einem Wert über diesen Betrag kann die Arbeitsverwaltung Angemessenheit prüfen);
- angemessener Hausrat;
- angemessenes Altersvermögen (wenn keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht: z.B. kapitalbildende Lebensversicherung);
- Vermögen, das zur baldigen Beschaffung/Erhaltung eines Hausgrundstückes/Eigentumswohnung angemessener Größe bestimmt ist (eine Angemessenheitsprüfung entfällt bis zu einer Wohnungsgröße von 130 qm; erst bei größeren Hausgrundstücken prüft die ARGE die Verwertung).

veröffentlicht am 16.05.2007

von Frau RA´in Sylvia Kahle,
Fachanwältin für Sozialrecht

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