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Rechtsfragen beim „Arbeiten auf Abruf“
Nach dem Gesetz können Arbeitgeber und Arbeitnehmer anstelle eines „normalen“ Arbeitsverhältnisses mit regelmäßigen Arbeitszeiten und regelmäßiger Vergütung auch vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nur entsprechend dem Arbeitsanfall beim Arbeitgeber erbringen muss (sogenanntes Arbeitsverhältnis auf Abruf). Zu beachten ist dabei:
- Der Arbeitgeber muss eine bestimmte Mindestdauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen, die nach der Rechtsprechung vom Arbeitgeber bis zu 25 Prozent der vereinbarten Wochenarbeitszeit überschritten werden darf.
- Der Arbeitgeber kann zur Erreichung einer noch größeren Flexibilität auch mit Arbeitszeitguthaben bzw. -defiziten operieren, wenn ein Ausgleichszeitraum festgelegt wird.
- Ohne eine Festlegung der Wochenarbeitszeit gilt eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche als vereinbart.
- Ohne eine Festlegung der täglichen Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf wenigstens drei Stunden Beschäftigung, wovon allerdings einzelvertraglich abgewichen werden kann, wenn etwa die zusammenhängende Dauer der täglichen Arbeitszeit festgelegt ist.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Arbeitszeiten mindestens vier Tage im voraus mitzuteilen, damit der Arbeitnehmer weiß, wann er definitiv nicht arbeiten muss, also seine Freizeit gestalten kann. Hält der Arbeitgeber diese Mindestfrist nicht ein, kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern.
- Nur bei Anwendbarkeit eines Tarifvertrages können (in engen Grenzen) vom Gesetz abweichende Regelungen zu Ungunsten des Arbeitgebers gelten, was im Einzelfall überprüft werden müßte.
- Auch „Abrufarbeitnehmer“ haben Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wie alle Arbeitnehmer. Ebenso genießen sie Kündigungsschutz, soweit die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes gegeben sind. |
| | veröffentlicht am 18.04.2007 | |
| von Herrn RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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