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Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr: Kein Rentenabschlag!
Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass es gesetz- und grundrechtswidrig ist, Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr beginnen, nach der seit dem 01.01.2001 in Kraft getretenen Regelung des § 77 SGB VI, der einen Abschlag von 0,3 pro Monat (maximal 10,8 Prozent) vorsieht, zu kürzen.
Die Erwerbsminderungsrente um einen Abschlag zu kürzen, stellt einen Eingriff in das Grundrecht dar, da das Gesetz einen derartigen Eingriff nicht eindeutig vorsieht (vgl. Bundessozialgerichturteil vom 16.045.2006 - B 4 RA 22/05 R. Zulässig sind hingegen Rentenabschläge für Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung, die diese erstmalig nach dem 60. Lebensjahr erhalten.
Fazit: Jeder Erwerbsminderungsrentner, dessen Rentenanspruch nach dem 01.01.2001 entstanden ist und der ab Rentenbezug noch nicht 60 Jahre war, sollte dringend einen Überprüfungsantrag beim Rentenversicherungsträger nach § 44 SGB X unter Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts stellen.
Der Rentenversicherungsträger muss dann für maximal vier Jahre rückwirkend die Differenz zur vollen Rente nachzahlen. Zu beachten ist, dass die Entscheidung nur und ausschließlich für den Zeitraum gilt, in dem ein Versicherter Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres bezieht. Ab Alter 60 gilt auch für ihn die Abschlagsregelung, wonach ein Abschlag von 0,3 für jeden Monat vorgenommen werden darf, in dem die Rente vor dem 63. Lebensjahr bezogen wurde. |
| | veröffentlicht am 28.03.2007 | |
| von Frau RA´in Sylvia Kahle,
Fachanwältin für Sozialrecht | |
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