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Berechnung des Urlaubsanspruches

Wieviele Urlaubstage dem Arbeitnehmer im Jahr zustehen, ist manchmal nicht ganz leicht zu berechnen:

- Hat der Arbeitnehmer z. B. nur Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (24 Werktage pro Jahr einschließlich der Samstage) und arbeitet er weniger als sechs Tage pro Woche, muss der Urlaubsanspruch umgerechnet werden. Die Gesamtdauer des Urlaubes wird dann durch die Zahl 6 dividiert und mit den Arbeitstagen pro Woche wieder multipliziert. Bei einer 4-Tage-Woche ergibt sich somit ein Mindesturlaub von 16 Tagen pro Jahr.

- Ein Arbeitnehmer, der einzelvertraglich oder tarifvertraglich bei voller Stelle Anspruch auf Urlaub von 30 Werktagen hätte, aber nur drei Tage arbeitet, hat nach dieser Formel also Anspruch auf 15 Urlaubstage.

- Auch ein „Minijober“, der regelmäßig einmal oder zweimal pro Woche arbeitet, etwa eine Reinigungskraft, hat Anspruch auf vier bzw. acht bezahlte Urlaubstage pro Jahr.

- Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter unregelmäßig, z. B. mal einen Tag pro Woche, mal drei Tage, mal gar nicht, muss die Umrechnung aufgrund der Jahresarbeitszeit erfolgen. Dann wird die Urlaubsdauer pro Jahr geteilt durch 312 (rechnerische Jahreswerktage bei 6-Tage-Woche) bzw. durch 260 (bei 5-Tage-Woche) und multipliziert mit den Tagen, an denen der Arbeitnehmer arbeiten musste.

- Gesetzliche Feiertage bleiben bei der Urlaubsberechnung außer Betracht, sind also wie Arbeitstage zu behandeln. Das gleiche gilt bei (vom Arzt attestierter) Arbeitsunfähigkeit.

- Besteht das Arbeitsverhältnis kürzer als einen Monat, gibt es gar keinen Urlaubsanspruch.

- Arbeitet der Arbeitnehmer nicht das ganze Jahr, etwa weil sein Arbeitsverhältnis erst im Oktober beginnt, steht ihm pro vollem Arbeitsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubes zu. Scheidet ein Arbeitnehmer erst in der zweiten Jahreshälfte aus, behält er den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch.

veröffentlicht am 14.03.2007 in Brühl

von Herrn RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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