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Kündigung mit Abfindungsangebot
Der Gesetzgeber hat vor einiger Zeit für Arbeitgeber die Möglichkeit geschaffen, ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden, indem im Kündigungsschreiben selbst dem Arbeitnehmer eine Abfindung angeboten wird, die der Arbeitnehmer dann durch bloßes Nichtstun annehmen kann.
Dadurch können langwierige, kostenintensive und für den Arbeitgeber oft sehr risikoreiche Kündigungsschutzprozesse vermieden werden.
- Voraussetzung ist dabei zunächst, dass im Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden und der Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Arbeitsverhältnis ist.
- Daneben muss der Arbeitgeber die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe stützen und auf diese hinweisen.
- Weiter muss der Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben darauf hingewiesen werden, dass die angebotene Abfindung dann beansprucht werden kann, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen läßt, also nicht innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhebt.
- Nach dem Gesetz errechnet sich die Abfindung nach der Formel: 0,5 Bruttomonatsverdienste für jedes Jahr der Beschäftigung. Zulässig soll es aber auch sein, eine niedrigere Abfindung anzubieten.
- Läßt der Arbeitnehmer dann die Klagefrist verstreichen, erwirbt er ausnahmsweise einen einklagbaren Anspruch auf Zahlung der angebotenen Abfindung. Klagt er dagegen gegen die Kündigung, ist das Abfindungsangebot gegenstandslos. Der Arbeitnehmer kann dann im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur noch versuchen, sich mit dem Arbeitgeber auf eine höhere Abfindung zu einigen; einen Anspruch hat er dann aber nicht mehr.
- Für den Arbeitnehmer wichtig zu wissen ist zudem, dass eine solche Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu einer Sperre beim Bezug vom Arbeitslosengeld führt, was etwa bei Aufhebungsverträgen oder sonstigen Absprachen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in aller Regel der Fall ist. |
| | veröffentlicht am 31.01.2007 in Brühl | |
| von Herrn RA Herbert Poetes
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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