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Rechtsfragen zum Betriebsübergang - 2. Teil
Im letzten Rechtstipp hatten wir dargestellt, welche Rechtsfolgen sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben, wenn ein ganzer Betrieb veräußert wird. Große Schwierigkeiten können sich aber ergeben, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob überhaupt ein Betriebsübergang vorliegt, was etwa dann sehr zweifelhaft sein kann, wenn nur ein Betriebsteil übernommen wird.
Kein Betriebsübergang liegt nach der Rechtsprechung vor,
- wenn ein Betrieb lediglich mit der Fortführung der Tätigkeiten beauftragt wird, die zuvor ein anderer Betrieb erledigte, ohne dass Personal oder Betriebsmittel übernommen werden, z. B. wenn ein anderes Reinigungsunternehmen beauftragt wird, mit eigenem Personal und eigenen Betriebsmitteln die Reinigung von Gebäuden zu übernehmen, (sogenannte Auftragsnachfolge),
- wenn ein Betrieb bestimmte eigene Tätigkeiten definitiv einstellt und diese durch ein Fremdunternehmen fortführen läßt, ohne dass Personal oder Betriebsmittel übernommen werden, z. B. wenn bestimmte Aufgaben wie Gebäudereinigen, Bewachen von Gebäuden etc. ausgegliedert werden (sogenannte Funktionsnachfolge).
Dagegen liegt ein Betriebsübergang vor,
- wenn die Auftragsvergabe mit der Übernahme unverzichtbarer Belegschaftsmitglieder oder sächlicher Betriebsmittel verbunden ist, z. B. bei Weiterführung einer Kantine mit kompletter Einrichtung.
Entscheidend ist nach der Rechtsprechung, ob eine sogenannte wirtschaftliche Einheit übernommen wird, deren Identität gewahrt bleibt. Hierfür wird auf alle konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt. Arbeitnehmer können sich bei diesen Fallkonstellationen dann oft erfolgreich in den Erwerberbetrieb „einklagen“. Arbeitgeber umgekehrt müssen bei Übernahme von Betriebsteilen anderer Betriebe sehr genau prüfen, ob sie dann eventuell alle Arbeitnehmer dieses Betriebes oder dieses Betriebsteils übernehmen müssen, was gar nicht geplant war. |
| | veröffentlicht am 04.10.2006 in Brühl | |
| von Herrn RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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