 |
 |
|
|
|
|
Rechtsfragen zum Betriebsübergang - 1. Teil
Immer häufiger werden Betriebe von anderen aufgekauft. Die Arbeitnehmer des verkauften Betriebes sorgen sich dann häufig um ihre Arbeitsplätze. Auf der anderen Seite kann eine Betriebsübernahme für Arbeitgeber, die die rechtlichen Konsequenzen nicht genau geprüft haben, zu einem finanziellen Desaster werden. Im einzelnen:
- Nach dem Gesetz gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des alten Betriebes mit dem Betriebsübergang auf den neuen Betriebsinhaber über. Ab diesem Zeitpunkt haben die Arbeitnehmer des alten Betriebes also einen neuen Arbeitgeber.
- Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, die Ansprüche der übernommenen Arbeitnehmer nach deren alten Arbeitsverträgen zu erfüllen. Insbesondere kann er nicht verlangen, dass neue (in der Regel ungünstigere) Arbeitsverträge abgeschlossen werden.
- Die Arbeitnehmer, die den Arbeitgeberwechsel nicht wollen, haben ein gesetzliches Widerspruchsrecht, das innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Betriebsüberganges schriftlich geltend gemacht werden muss. Der Arbeitnehmer, der widerspricht, bleibt dann zwar beim alten Arbeitgeber, muss aber in aller Regel mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen, weil der alte Arbeitgeber ihn ja infolge der Veräußerung des Betriebes nicht weiterbeschäftigen kann.
- Dagegen sind Kündigungen wegen des Betriebsüberganges ausdrücklich verboten. Weder der alte Arbeitgeber noch der neue Arbeitgeber können also wirksam kündigen, wenn etwa der neue Arbeitgeber zwar den Betrieb übernehmen will, nicht aber die Arbeitsverhältnisse.
- Eine fehlerhafte oder unzureichende Unterrichtung der Arbeitnehmer über den Betriebsübergang setzt die Monatsfrist nicht in Gang! Betroffene Arbeitnehmer können dann auch noch später widersprechen, was für den alten und den neuen Arbeitgeber zu großen Belastungen führen kann.
- Gab es im alten Betrieb Regelungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen, etwa über ein 13. Monatsgehalt, so werden diese Inhalt der übernommenen Arbeitsverträge und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden. Wenn aber auch beim neuen Arbeitgeber derartige Regelungen bestehen, gelten nur diese, auch wenn diese ungünstiger sein sollten.
Auf problematische Abgrenzungsfragen gehen wir im nächsten Rechtstipp ein. |
| | veröffentlicht am 27.09.2006 in Brühl | |
| durch Herrn RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
| | Zurück |
|
|