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Neues zu Hartz IV/Arbeitslosengeld II/Sozialgesetzbuch II
Das SGB II regelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende, also das Arbeitslosengeld II. Nach § 22 Abs. 1 SGB II besteht neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein Anspruch des Arbeitslosen auf Zahlung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Neben dem Kaltmietzins sind somit grundsätzlich alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten zu zahlen. In der Rechtsprechung streitig ist, ob auch die Versorgung mit warmen Wasser zusätzlich zur Regelleistung zu zahlen ist oder in den Betriebskosten, die pauschaliert gezahlt werden, enthalten ist. Erhöhte Aufwendungen für Warmwasser, die darauf beruhen, dass Nebenkosten nach Kopfantei-len auf alle Mieter umgelegt werden, sind vom kommunalen Träger solange zu tragen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder zumutbar ist, eine Änderung des Abrechnungsmodus herbeizuführen (Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.05.2005, AZ: S 9 AS 507/05).
Streitig ist oft auch, ob bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung/kleinem Haus die Tilgungsraten zu übernehmen sind. Da nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 SGB II die „tatsächlichen Kosten der Unterkunft“ zu zahlen sind und hier nicht zwischen Mietwohnungen und Eigentum unterschieden wird, sind nach einer jüngsten Entscheidung des Sozialgerichtes Detmold (Urteil vom 16.02.2006, AZ: S 8 AS 37/05) auch die Tilgungsraten zu zahlen. Denn das Gesetz soll das Grundbedürfnis des Hilfeempfängers auf Unterkunft sichern. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Mietwohnung oder ein Eigenheim handelt. Es ist auch egal, ob der gezahlte Betrag für eine Mietwohnung dem Vermögensaufbau des Vermieters oder dem Vermögensaufbau des Hilfeempfängers dienen, da die Kosten die gleichen bleiben. Allerdings ist immer zu beachten, dass - egal ob es sich um Miete oder um Tilgungsraten handelt - nur die angemessenen Kosten zu tragen sind und hierbei entsprechende Leistungsgrenzen zu beachten sind:
Die Wohnung darf nur angemessen groß sein und es ist auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfesuchenden marktüblichen Mieten abzustellen. Bei Wohneigentum ist nicht ein fiktiver Mietzins zu berücksichtigen, sondern die Tilgungsraten anhand der Angemessenheitsgrenze zu beurteilen und im Einzelfall zu kürzen. |
| | veröffentlicht am 06.09.2006 in Brühl | |
| von RA´in Sylvia Kahle,
Fachanwältin für Sozialrecht | |
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