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Neu: Gründungszuschuß für Arbeitslose (Fortsetzung)
Im letzten Rechtstipp wurde dargelegt, mit welchen genauen Geldleistungen der Arbeitslose ab August 2006 rechnen kann, wenn er sich selbständig machen will.
Der sogenannte Gründungszuschuß kann demnach länger gezahlt werden als das frühere Überbrückungsgeld. Zudem ist der Zuschuß höher als die ebenfalls abgeschaffte Förderung der sogenannten Ich-AG.
Wichtig zu wissen ist aber noch:
Die beabsichtigte Gründung muss hauptberuflich erfolgen, was nur gewährleistet ist, wenn wenigstens 15 Stunden pro Woche für das Unternehmen aufgewandt werden.
Der Restanspruch auf Arbeitslosengeld (mindestens 90 Tage) wird durch den Gründungszuschuß verbraucht, was bei den früheren Förderungen nicht der Fall war. Dadurch dürften die meisten Grün-der bei Scheitern der Selbständigkeit auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zurückfallen.
Der neue Selbständige kann sich aber gegen das Risiko erneuter Arbeitslosigkeit für einen Beitrag von 39,81 € (West) freiwillig weiter versichern, so dass er nach einem Jahr einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt, wenn der Sprung in die Selbständigkeit nicht gelingen sollte.
Der Zuschuß setzt weiterhin voraus, dass der Gründer sein Unternehmensprojekt bewerten läßt, etwa durch eine Bank, seinen Steuerberater, die IHK oder eine andere fachkundige Stelle. Aus dieser Stellungnahme muss sich ergeben, dass das Vorhaben des Gründers tragfähig ist, also Aussicht auf Erfolg hat.
Darüber hinaus muss der Gründer auch nachweisen, dass er die notwenigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, um den Anforderungen seines eigenen Projektes zu entsprechen.
Bei Zweifeln der Bundesagentur muss der Gründer an einer Maßnahme zur Feststellung seiner Eignung teilnehmen oder einen Existenzgründungskurs absolvieren.
Schon früher gescheiterte Gründer können auch eine zweite Chance erhalten, wenn zwischen dem ersten Versuch der Selbständigkeit und der zweiten Förderung wenigstens zwei Jahre vergangen sind. |
| | veröffentlicht am 30.08.2006 in Brühl | |
| | von RA Herbert Poetes | |
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