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Neu: Gründungszuschuß für Arbeitslose ab August 2006

Viele wissen es noch nicht: Die Förderung von Arbeitslosen auf dem Weg in die Selbständigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit ist ab dem 01.08.2006 neu geregelt. Das sogenannte Überbrückungsgeld und die Förderung der sogenannten Ich-AG, zwischen denen die Arbeitslosen wählen konnten, wenn sie sich selbständig machen wollten, sind abgeschafft.

Heute kann ein Arbeitsloser statt dessen den sogenannten Gründungszuschuß beantragen, sofern er Arbeitslosengeld I bezieht. Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz-IV-Empfänger) haben allerdings keinen Anspruch auf die Förderung, wodurch gerade dieser Personengruppe der Weg in die Selbständigkeit nicht erleichtert wird.

Voraussetzung für den Zuschuß ist zudem, daß bei der geplanten Aufnahme der Selbständigkeit noch Anspruch auf wenigstens 90 Tage Arbeitslosengeld I besteht. Der Gründungszuschuß besteht zum einen aus dem Arbeitslosengeld I, das der Arbeitslose ansonsten monatlich erhalten hätte und zwar neun Monate lang. Zum anderen erhöht sich dieser Betrag um einen monatlichen Bonus von 300,00 €. Ab dem 10. Monat kann auf besonderen Antrag hin der Bonus für weitere sechs Monate gewährt werden, wenn der neue Selbständige eine „intensive Geschäftstätigkeit“ und „hauptamtlich unternehmerischer Aktivitäten“ nachweisen kann.

Nur ausnahmsweise kann ein arbeitsloser Gründer zu den alten Bedingungen noch bis zum 31.10.2006 Überbrückungsgeld beantragen, wenn er die Gründung schon vorbereitet hatte, aber erst ab August gründet und sein Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld I zu gering ist (Übergangsvorschrift).

veröffentlicht am 23.08.2006 in Brühl

von RA Herbert Poetes

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