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Prozesskostenhilfe: Wann hilft der Staat?

Wenn außergerichtlich eine Konfliktlösung nicht erreicht werden kann, muss man sein Recht bei Gericht suchen. Umgekehrt muss man sich gegen ungerechtfertigte Klagen verteidigen. Eine zivilrechtliche Klageschrift (z. B. Zahlungsklage) wird aber erst zugestellt, wenn alle Gerichtskosten eingezahlt sind. Wer also sein Recht will, muss erst einmal zahlen.

Die Gerichtskosten richten sich, genau wie Anwalts- oder Notarkosten, nach dem Wert der Sache, um die es geht (z. B. bei einer Zahlungsklage nach der Forderung). Hinzu kommt, dass für alle Verfahren bei den Landgerichten und bestimmten Verfahren vor den Amtsgerichten (z. B. bei Scheidungsverfahren)Anwaltszwang besteht. Wer also diese zum Teil erheblichen Kosten nicht aufbringen kann, könnte die Gerichte nicht anrufen bzw. sich nicht effektiv mit Rechtsanwalt gegen eine Klage verteidigen. Deshalb gewährt der Staat auf Antrag Prozesskostenhilfe.

Voraussetzung hierfür ist, dass Bedürftigkeit vorliegt, also bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden und kein größeres Vermögen vorliegt, was vom Antragsteller in einem Formular offengelegt werden muss. Selbstverständlich muss die beabsichtigte Klage oder die beabsichtigte Rechtsverteidigung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein.

Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, entfallen die Gerichtskosten und die Kosten des vom Gericht beigeordneten Rechtsanwaltes trägt die Staatskasse. Die Kosten des gegnerischen Anwalts muss aber immer der tragen, der den Prozess verliert. Je nach Einkommen kann das Gericht auch bestimmen, dass die Kosten in Raten an den Staat zurückzuzahlen sind. Ratenfrei erhält Prozesskostenhilfe nur, dessen restliches Einkommen 15,00 € monatlich nicht übersteigt, wenn folgende Positionen abgezogen werden:

- Steuern,
- Werbungskosten,
- Vorsorgeaufwendungen,
- Grundfreibeträge für den Antragsteller (zur Zeit 360,00 €) und den Partner (zur Zeit weitere 360,00 €) sowie die Kinder (zur Zeit je 253,00 €). Eventuelles Einkommen der Unterhaltsberechtigten wird allerdings angerechnet.
- Erwerbstätigenfreibetrag (zur Zeit weitere 180,00 €)
- Kosten für die Wohnungsmiete und die Heizung (soweit angemessen)
- Kosten wegen besonderer Belastungen (z. B. Arztkosten, die nicht erstattet werden)

Wer mehr verdient, muss je nach verbleibendem Einkommen Raten zwischen 15,00 € und 300,00 € oder mehr monatlich zahlen, maximal aber 48 Monate lang. Bei niedrigen Raten sind die Gesamtkosten also meist sehr viel geringer als ohne Prozesskostenhilfe.

Wichtig zu wissen ist noch, dass Ratenzahlungen auch noch nach dem Prozess nachträglich angeordnet werden können, wenn sich das Einkommen wesentlich verbessert. Umgekehrt können die Raten auf Antrag auch nachträglich auf Null gesetzt werden, wenn z. B. Arbeitslosigkeit eintritt.

veröffentlicht am 23.03.2005 in Brühl

von Herrn RA Herbert Poetes

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