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Beratungshilfe bei Rechtsfragen: Wann hilft der Staat?
Wer Rechtsrat sucht, sollte zum Rechtsanwalt gehen und nicht irgendwen fragen. Denn für falschen Rat haftet nur ein Rechtsanwalt und nicht der freundliche Nachbar.
Rechtsanwälte berechnen aber für ihre Tätigkeiten Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Als sogenannte Erstberatungsgebühr kann der Rechtsanwalt je nach Gegenstand der Beratung die angemessene oder vertraglich vereinbarte Gebühr, häufig 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, verlangen. Deshalb scheuen gerade Einkommensschwächere den Gang zum Rechtsanwalt und verzichten so oft auf ihre Rechte zum eigenen Nachteil.
Wenig bekannt ist gerade bei diesem Personenkreis, dass der Staat in beinahe allen Rechtsangelegenheiten sogenannte Beratungshilfe gewährt: z B. im Arbeitsrecht, im Mietrecht, im Familienrecht, im Zivilrecht, im Sozialrecht, im Verkehrsrecht etc. Die Beratungshilfe umfasst nicht nur den Rechtsrat des Rechtsanwaltes, sondern sogar die gesamte außergerichtliche Korrespondenz für den Ratsuchenden. Nur im Strafrecht ist die staatliche Beratungshilfe auf die reine Beratung beschränkt.
Der Rechtsratsuchende kann beim Amtsgericht seines Wohnortes einen sogenannten Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen und damit einen Anwalt seiner Wahl aufsuchen. Der Anwalt erhält für die gesamte Beratung und die außergerichtliche Tätigkeit die Gebühren dann pauschal vom Staat. Der Ratsuchende muss nur eine Eigenbeteiligung von 10,00 € zahlen, die der Anwalt sogar noch erlassen kann.
Natürlich erhält nicht jeder Rechtsberatung auf Staatskosten, sondern nur derjenige, der bedürftig ist. Bedürftig ist jeder, der im Falle eines Rechtsstreits auch Prozesskostenhilfe (ohne Ratenzahlung) erhielte, der also bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet und auch kein größeres Vermögen hat. Dies prüft und entscheidet das Amtsgericht im Antragsverfahren. Das Einkommen und das vorhandene Vermögen ist deshalb bei Beantragung des Beratungshilfescheins beim Amtsgericht offenzulegen und glaubhaft zu machen. |
| | veröffentlicht am 16.03.2005 in Brühl | |
| | von Herrn RA Herbert Poetes | |
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