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Arbeitsleistung erbracht, aber nicht vergütet - was nun?

Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbracht, kann er vom Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung verlangen. Immer häufiger kommt es aber vor, daß der Arbeitgeber trotz Fälligkeit die Vergütung nicht zahlt oder erst mit erheblicher Verspätung nach vielen Mahnungen - und das Monat für Monat. Der Arbeitnehmer kann dann plötzlich seine Verbindlichkeiten wie Mieten etc. nicht mehr erfüllen und riskiert ggf. sogar eine Räumungsklage des Vermieters.

Natürlich kann der Arbeitnehmer seine Vergütung beim Arbeitsgericht erfolgreich einklagen, aber das kann Monate dauern. Häufig erledigt sich die Zahlungsklage auch durch nachträgliche Zahlung des Arbeitgebers. Im nächsten Monat muß dann wieder neu geklagt werden usw. Seinen Anwalt muß der Arbeitnehmer obendrein auch dann bezahlen, wenn er gewinnt, da es beim Arbeitsgerichtsprozeß keine Kostenerstattung gibt.

In solchen Fällen, insbesondere bei ständiger erheblicher Zuspätzahlung der Vergütung, steht dem Arbeitnehmer ein sehr wirksames einfaches Druckmittel zur Verfügung: Er kann hinsichtlich seiner Arbeitskraft ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, d. h., er stellt einfach seine Arbeit solange ein, bis die Vergütung gezahlt ist. Der Arbeitnehmer muß nämlich nur für einen Abrechnungszeitraum mit seiner Arbeit in Vorleistung treten, in der Regel also für einen Monat.

Nur wenn der Lohnrückstand gering ist oder nur eine kurzfristige Verzögerung vorliegt oder dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig hoher Schaden entsteht, darf die Arbeit nicht eingestellt werden. Der Arbeitnehmer muß in der Regel dem Arbeitgeber vorher androhen, daß er nicht weiterarbeitet, bis die rückständige Vergütung gezahlt ist, am besten schriftlich mit angemessener Fristsetzung zur Zahlung. Bei korrekter Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Arbeitgeber auch nicht wegen Arbeitsverweigerung kündigen. Und die Vergütung kann der Arbeitnehmer dann für die Zeit der Arbeitsniederlegung trotzdem verlangen.

veröffentlicht am 31.05.2006 in Brühl

von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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