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Pflichten des Arbeitnehmers bei Krankheit
Nach dem Gesetz sind alle Arbeitnehmer, also auch Teilzeitbeschäftigte oder sogenannte Minijobber verpflichtet, ihren Arbeitgebern eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, etwa in den ersten vier Wochen eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses. Zweck dieser Regelung ist es nämlich, dem Arbeitgeber durch frühestmögliche Mitteilung des Arbeitsausfalls die Möglichkeit zu geben, die Betriebsabläufe rechtzeitig umzuorganisieren oder für Ersatzkräfte zu sorgen.
Diese Mitteilung kann auch telefonisch oder durch Dritte, etwa Familienmitglieder, erfolgen. Wichtig ist nur, daß die Mitteilung entweder gegenüber dem Arbeitgeber selbst oder der zuständigen Personalabteilung erfolgt. Eine Mitteilung gegenüber dem Arbeitskollegen reicht also nicht aus. Spätestens vor dem regulären Arbeitsbeginn muß diese Mitteilung beim Arbeitgeber eingegangen sein. Durch die postalische Versendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird diese Pflicht des Arbeitnehmers entgegen einer weit verbreiteten Rechtsansicht also gerade nicht erfüllt, weil die Post in der Regel erst nach Arbeitsbeginn bei der Personalabteilung des Arbeitgebers eingeht.
Daneben muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen, die der Arbeitnehmer notfalls schätzen muß. Wird der Arbeitnehmer vom Arzt weiter krankgeschrieben, muß der Arbeitnehmer auch diese Folgeerkrankung ohne schuldhaftes Zögern, also schnellstmöglich mitteilen.
Verstöße gegen diese Meldepflichten berechtigen den Arbeitgeber zu Abmahnungen und können sogar - im Wiederholungsfall trotz Abmahnung - zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. |
| | veröffentlicht am 19.04.2006 in Brühl | |
| von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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