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Rechtsfragen bei Krankheit des Arbeitnehmers
Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, entstehen oft Fragen über Rechte und Pflichten im Verhältnis zum Arbeitgeber.
Deshalb hier einige Antworten:
- Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit wird der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung befreit. Der Arbeitgeber muß gleichwohl die Arbeitsvergütung zahlen als sogenanntes Arbeitsentgelt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, etwa durch einen Unfall wegen Alkohol-, Tabletten- oder Drogenkonsums.
- Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt zudem voraus, daß das Arbeitsverhältnis vor der Erkrankung ununterbrochen schon mindestens vier Wochen bestanden hat.
- Der Arbeitgeber muß Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen lang leisten. Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann der Arbeitgeber auch zu einer längeren Entgeltfortzahlung verpflichtet werden.
- Bei erneuter (anderer) Erkrankung hat der Arbeitnehmer für jede Erkrankung wieder Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen.
- Wird der Arbeitnehmer erneut wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig, kann er wieder Entgeltfortzahlung verlangen, wenn er mindestens sechs Monate wegen dieser Erkrankung nicht arbeitsunfähig war oder wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.
- Endet das Arbeitsverhältnis, etwa durch Kündigung oder Befristung oder Aufhebungsvertrag, endet grundsätzlich auch der Entgeltungsfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers, es sei denn, der Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit.
- Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers führt nicht zu einem Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber kann also prinzipiell auch während der Krankheit des Arbeitnehmers kündigen.
- Während der Entgeltfortzahlung kann der Arbeitnehmer als Entgelt das verlangen, was er erhalten hätte, wenn er nicht erkrankt wäre, also auch Zulagen, Sozialzuschläge, aber keine Aufwendungserstattung wie Spesen etc..
- Erkrankt der Arbeitnehmer im Urlaub, kann er verlangen, daß die Tage der Erkrankung seinem Urlaubsanspruch wieder gutgeschrieben werden.
- Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung verweigern, solange der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.
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| | veröffentlicht am 22.03.2006 in Brühl | |
| von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
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