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Änderungen beim Arbeitslosengeld

Ab 01.02.2006 tritt der neue § 127 Sozialgesetzbuch III in Kraft, wonach die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erheblich verkürzt wird:

Wer älter als 55 Jahre ist, erhält nur noch für höchstens 18 Monate Arbeitslosengeld.

Für die jüngeren Arbeitnehmer ist die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld je nach Dauer eines Arbeitsverhältnisses gestaffelt von 6 bis maximal 12 Monate Dauer.

Wer innerhalb der letzten 2 Jahre weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet hat, erhält überhaupt kein Arbeitslosengeld.

Diese Neuregelung betrifft alle Arbeitnehmer, die ab dem 01.02.2006 arbeitslos werden. Diese Regelung gilt auch für Saisonarbeiter sowie Wehr- und Zivildienstleistende für die die bisher geltende Sonderregelung abgeschafft wurde.

Wer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat oder wessen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach maximal 1 Jahr bzw. 1 1/2 Jahren Dauer ausgelaufen ist, hat danach nur einen Anspruch auf das (niedrigere) Arbeitslosengeld II (auch Hartz IV genannt).

Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes II -geregelt im SGB II- ist, daß beim Arbeitslosen kein Vermögen vorhanden ist. Voraussetzung ist weiter, daß der Arbeitnehmer zwischen 15 und 65 Jahre alt ist, mindestens 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich erwerbsfähig (also nicht krank) ist und hilfebedürftig ist. Bei der Hilfebedürftigkeit werden auch Einkünfte anderer Personen, die mit dem Arbeitslosen in einem Haushalt leben (Ehegatten, Eltern, Kinder, aber auch nichteheliche Partner) berücksichtigt.

Wichtig für Arbeitgeber ist, daß ab dem 01.02.2006 mit der Verkürzung der Bezugsdauer für ältere Arbeitnehmer auch die frühere Regelung zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers entfällt. Früher mußten Arbeitgeber der Agentur für Arbeit das an einen langjährig beschäftigten Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslosengeld, der nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Betrieb ausgeschieden war, erstatten. Hintergrund der Neuregelung ist, daß wegen der Verkürzung des Arbeitslosengeldes I auf maximal 18 Monate der Anreiz zur Frühverrentung zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entfallen ist.

veröffentlicht am 01.03.2006 in Brühl

von RA´in Sylvia Kahle,
Fachanwälin für Sozialrecht

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