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Rechtsbeziehungen zwischen Auszubildenden und Ausbildern

Die Rechte und Pflichten eines Auszubildenden, die Ziele und die Dauer der Ausbildung werden in einem sogenannten Berufsausbildungsvertrag mit dem Ausbilder festgelegt. Trotzdem entstehen häufig Fragen, die zu unnötigem Streit führen können; deshalb einige Antworten:

- In der Probezeit (mindestens 1 Monat, höchstens 3 Monate) können die Vertragspartner das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist und ohne Begründung kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

- Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausbilder das Ausbildungsverhältnis nur noch ausnahmsweise, nämlich aus sogenanntem wichtigen Grund fristlos kündigen, z. B. bei Diebstahl oder anderen Straftaten gegenüber dem Ausbilder.

- Fehlverhalten des Auszubildenden, z. B. ständiges Zuspätkommen oder privates Telefonieren auf Kosten des Ausbilders oder unentschuldigtes Fehlen oder schlechte Leistungen, Trägheit oder Schusseligkeit im Ausbildungsbetrieb oder ähnliches Fehlverhalten können allenfalls dann zur Kündigung aus wichtigem Grund führen, wenn vorherige Ermahnungen und Abmahnungen des Ausbilders fruchtlos geblieben sind.

- Das Ausbildungsverhältnis endet mit Zeitablauf oder schon bestandener Prüfung. Besteht der Auszubildende nicht, wird das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung verlängert, höchstens jedoch um ein Jahr.

- Wird das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig aufgelöst, so können sowohl Ausbilder als auch Auszubildender Ersatz ihres Schadens verlangen, wenn der andere schuldhaft gehandelt hat.

- Soll der Auszubildende über die vereinbarte tägliche Ausbildungszeit hinaus länger beschäftigt werden, ist dies zusätzlich zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen.

- Der Auszubildende darf nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die der Ausbildung dienen. Andere Arbeiten kann der Auszubildende ablehnen.

- Alle Ausbildungsmittel, auch Werkzeuge und Materialien, die der Auszubildenden im Rahmen seiner Ausbildung benötigt, muß der Ausbilder kostenlos zur Verfügung stellen.

- Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Auszubildenden, nach bestandener Prüfung in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, es sei denn, daß vertraglich oder tarifvertraglich eine Übernahme zugesichert wurde.

- Bei Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis müssen zunächst sogenannte Schlichtungsstellen angerufen werden, in der Regel bei den Innungen oder den Kammern. Erst wenn dies erfolglos bleibt, kann Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

veröffentlicht am 18.01.2006 in Brühl

von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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