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Warnung: Keine falsche Eile bei Aufhebungsvereinbarungen

Überall konnte man es seit Wochen lesen: Steuerberater und Serviceautoren empfahlen in Publikationen aller Art den Arbeitnehmern, Abfindungsvereinbarungen unbedingt noch in diesem Jahr zu schließen, weil nur so die Steuerfreibeträge auf Abfindungen zu sichern seien. Diese Ratschläge sind teilweise falsch, überholt und sogar gefährlich:

Der Bundestag hat nämlich in der Übergangsregelung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung die Fristen zur Weiteranwendung der bisherigen Steuerbefreiung aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verlängert: Zur Wahrung der Steuerfreibeträge reicht es entgegen früherer Vorhaben jetzt aus, wenn die Abfindungen vor Ende 2007 gezahlt werden. Zudem genügt es, wenn eine Kündigungsschutzklage noch in diesem Jahr erhoben wird. Ein Abfindungsvergleich beim Arbeitsgericht kann also auch noch nach dem Jahreswechsel protokolliert werden.

Gefährlich sind übereilte Abfindungsvereinbarungen, weil nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes jede Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Beendigung des eigenen Arbeitsverhältnisses grundsätzlich von der Bundesagentur für Arbeit mit einer Sperrfrist von regelmäßig 12 Wochen geahndet wird. Bei einer Abkürzung der Kündigungsfrist muß mit einer zusätzlichen Ruhenszeit gerechnet werden, was bedeutet, daß für die Zeit der „verkauften“ Kündigungsfrist kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Ein Arbeitnehmer, der sich durch eine vorschnelle außergerichtliche Abfindungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber noch in diesem Jahr die Steuerfreibeträge sichern will, kann also eine böse Überraschung erleben, wenn er dann Arbeitslosengeld beantragen muß. Die Ausfälle durch Arbeitslosengeld können so erheblich größer sein als die gesparten Steuern auf die vereinbarte Abfindung. Nur durch das Akzeptieren einer betriebsbedingten und fristgerechten Kündigung mit Abfindungsangebot (noch in diesem Jahr) oder einen Abfindungsvergleich beim Arbeitsgericht bei Wahrung der Kündigungsfrist (auch noch im neuen Jahr) können alle diese Nachteile vermieden werden.

veröffentlicht am 21.12.2005 in Brühl

von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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