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Schwerbehinderte in der Arbeitswelt

Schwerbehindert sind Menschen, deren körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit oder seelische Gesundheit dauerhaft um 50 % oder mehr beeinträchtigt ist.

Für betroffene Arbeitnehmer ist wichtig zu wissen:

- Um die besonderen Schutzwirkungen für Schwerbehinderte geltend machen zu können, muß die Schwerbehinderung vom Arbeitnehmer nachgewiesen werden. Dies geschieht in der Regel durch Feststellung der Schwerbehinderung auf Antrag des Arbeitnehmers beim zuständigen Versorgungsamt.

- Arbeitnehmer mit einer festgestellten Behinderung von 30 % oder mehr, aber unter 50 %, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit mit Schwerbehinderten gleichgestellt werden; Voraussetzung ist auch hier ein entsprechender Antrag des Arbeitnehmers.

- Die Arbeitsverhältnisse schwerbehinderter Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber erst gekündigt werden, wenn das Integrationsamt der vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung zugestimmt hat (Sonderkündigungsschutz).

- Eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist unwirksam und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung nichts weiß. Der Arbeitnehmer muß dann den Arbeitgeber über die Schwerbehinderteneigenschaft alsbald nach Erhalt der Kündigung informieren.

- Der Sonderkündigungsschutz entsteht aber erst nach mehr als sechsmonatiger Beschäftigungszeit. Der Sonderkündigungsschutz tritt sogar rückwirkend ein auf den Zeitpunkt der Antragstellung, wenn die Schwerbehinderung festgestellt wird. Der Antrag muß aber grundsätzlich vor Erhalt der Kündigung gestellt sein, es sei denn, die Schwerbehinderung ist offenkundig.

- Wird die Zustimmung zur Kündigung erteilt, kann der Arbeitgeber binnen eines Monats kündigen. Der Arbeitnehmer kann gegen diese Kündigung dann - wie alle Arbeitnehmer - das Arbeitsgericht anrufen, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen zu lassen.

- Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Zusatzurlaub (fünf Arbeitstage pro Jahr bei 5-Tage-Woche).

Arbeitgeber, die zu wenige schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigen und deshalb die sogenannten Ausgleichsabgabe zahlen müssen, sollten überlegen, ihre Mitarbeiter zur Feststellung eventueller Behinderungen durch das Versorgungsamt zu motivieren. So kann die Ausgleichsabgabe dann oft ganz oder teilweise eingespart werden.

veröffentlicht am 30.11.2005 in Brühl

von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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