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Wann sind Fortbildungskosten rückzahlbar?

Wenn der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter Fortbildungskosten bezahlt (z. B. Meisterlehrgang) und/oder den Mitarbeiter insoweit von der Arbeit freistellt, will er häufig durch eine sogenannte Rückzahlungsvereinbarung sicherstellen, daß der Arbeitnehmer nach der Fortbildungsmaßnahme auch möglichst lange im Betrieb bleibt. Der Arbeitnehmer, der etwa während des Meisterlehrgangs oder nach bestandener Meisterprüfung kündigt, kann dann u. U. vom Arbeitgeber auf Rückzahlung der verauslagten Kosten oder eines Teils hiervon in Anspruch genommen werden.

Insoweit gilt:

- Rückzahlungsvereinbarungen sind grundsätzlich rechtswirksam für den Fall, daß der Arbeitnehmer während oder nach der Fortbildung kündigt oder sein Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen vom Arbeitgeber gekündigt wird; also nicht bei einer betriebsbedingten Kündigung.

- Wegen der Freiheit der Arbeitsplatzwahl aller Arbeitnehmer darf die Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb grundsätzlich die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen; in seltenen kostenintensiven Ausnahmefällen (z. B. Ingenieurausbildung) dürfen maximal fünf Jahre vereinbart werden.

- Zwischen der Fortbildungsbeihilfe einerseits und der Bindungsdauer andererseits muß ein angemessenes Verhältnis bestehen. Je geringer also der Kostenanteil des Arbeitgebers, um so kürzer muß die Bindungsdauer sein.

- Die Fortbildungskosten müssen für den Arbeitnehmer einen eigenen wirtschaftlichen Wert haben, der Arbeitnehmer muß dadurch also auf dem Arbeitsplatz abstrakt berufliche Vorteile erlangen. So kann z. B. die Freistellung eines Arbeitnehmers nur für einen mehrwöchigen Lehrgang in der Regel keine wirksame Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers begründen.

- Rückzahlungsverpflichtungen können sich auch aus dem einschlägigen Tarifvertrag ergeben.

- Ist ein Rückzahlungsfall gegeben, ist der Arbeitnehmer nur in vertretbaren Grenzen zur Rückzahlung verpflichtet. So wird meist vereinbart, daß für jeden Monat der nicht eingehaltenen Bindungsfrist ein entsprechender Anteil zurückzuzahlen ist.

veröffentlicht am 16.11.2005 in Brühl

von RA Herbert Poetes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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